Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit zu wissen, was maßen Wir in Conformité derer benachbarten Chur- und Fürstlichen Häuser, die Einnahmen und Ausgaben bey Unserer Fürstlichen Renth-Cammer, Landschaffts-Cassa, und allen andern Einnehmern, an statt der bißher gewöhnlichen Meißnischen Gülden auf Reichs-Thaler setzen, und in Rechnung führen zu lassen gnädigst entschlossen sind ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben mit Unsern Fürstlichen Cammer-Jnsiegel bedrucken und öffentlich anschlagen lassen. Geben Weimar den 1sten Octobr. 1737

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit zu wissen, was maßen Wir in Conformité derer benachbarten Chur- und Fürstlichen Häuser, die Einnahmen und Ausgaben bey Unserer Fürstlichen Renth-Cammer, Landschaffts-Cassa, und allen andern Einnehmern, an statt der bißher gewöhnlichen Meißnischen Gülden auf Reichs-Thaler setzen, und in Rechnung führen zu lassen gnädigst entschlossen sind ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben mit Unsern Fürstlichen Cammer-Jnsiegel bedrucken und öffentlich anschlagen lassen. Geben Weimar den 1sten Octobr. 1737 by :

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten, wie auch denen saemtlichen Geistlichen und Kirchen-Dienern ... hiermit zu wissen, was maßen Uns ... eroeffnet worden, daß der Anno 1727. emanirt, und in einem besonderen Mandato vom 6. Octobr. 1729. erneuerten Policey-Ordnung in vielen Stuecken nicht nachgelebet, insbesondere aber, daß dasjenige so dem Waeysenhause zum Besten darinnen disponiret ... wuerde ... Als befehlen Wir hiermit gnaedigst, daß alle Unsere Unter-Obrigkeiten darauf: Ob besagter Policey-Ordnung nachgelebet werde, genau acht haben ... solches Patent von denen Cantzeln abgelesen, und ... publiciret werden soll. Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben, und mit Unserm Fuerstlichen Insiegel bedrucken lassen. So geschehen und gegeben in Unserer Fuerstlichen Residenz Weimar den 18. Novembr. 1738. Ernst August, H. z. S.

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hiermit Unsern Praelaten, Grafen und Herren ... auch insgemein allen Unsern Unterthanen, zu wissen, was maßen Wir biß anhero mißfaellig wahrgenommen, daß in denen meisten Staedten, Flecken und Doerffern Unsers Fuerstenthums, die zum Brauen gehoerige Darr-Haeuser dermassen uebel conditioniret und angeleget waeren, daß nicht nur keine tuechtige Maltze zu hoffen, sondern auch viele gafaehrliche Feuers-Bruenste ..., zu besoren stuenden. ... Als gebieten Wir hiermit, daß jedweder Ort ... Unsers Fuerstenthums ... alle privat-Darren abschaffen, und noch diesen Sommer neue aufrichten ..., nicht minder die Brau-Pfannen ... wohl einrichten und setzen lassen sollen, immaßen dann Unser Hof-Brauer zu Weimar darueber die Inspection und Direction zu fuehren beordert ist. ... Zu Uhrkund haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben und mit Unserm Fuerstlichen Secret bedrucken lassen. So geschehen und geben in Unserer Fuerstlichen Residenz-Stadt Weimar den 15. Aprilis 1730. Ernst August, H. z. S.

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hierdurch jedermaenniglich zu wissen: Demnach Wir auf ... Anlangen der Vorstehere der Evangelisch-Lutherischen Gemeinde zu Cassel, bey Fortsetzung des von Jhro Koeniglichen Majestaet in Schweden, in Dero Fuerstlichen Residentz-Stadt Cassel, ihnen verstatteten Religions-Exercitii, zu Aufferbauung eines neuen GOttes-Hauses daselbst, eine Collecte in Unserm Fuerstenthum, deswegen ... erlaubet ; Als begehren Wir hiermit ..., es wolle jeder gegen seine Evangelische Glaubens-Genossen, seine thaetige Liebe erweisen, und zu Befoerderung dieses ... Vorhabens mit einer .. Beysteuer ... an Hand gehen ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent mit Unserm Fürstlichen Ober-Consistorial-Secret bedrucken lassen. So gegeben in Unserer Residentz-Stadt Weimar den 4. Januarii 1734. Ernst August, H. z. S.

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Download or read book Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hierdurch jedermaenniglich zu wissen: Demnach Wir auf ... Anlangen der Vorstehere der Evangelisch-Lutherischen Gemeinde zu Cassel, bey Fortsetzung des von Jhro Koeniglichen Majestaet in Schweden, in Dero Fuerstlichen Residentz-Stadt Cassel, ihnen verstatteten Religions-Exercitii, zu Aufferbauung eines neuen GOttes-Hauses daselbst, eine Collecte in Unserm Fuerstenthum, deswegen ... erlaubet ; Als begehren Wir hiermit ..., es wolle jeder gegen seine Evangelische Glaubens-Genossen, seine thaetige Liebe erweisen, und zu Befoerderung dieses ... Vorhabens mit einer .. Beysteuer ... an Hand gehen ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent mit Unserm Fürstlichen Ober-Consistorial-Secret bedrucken lassen. So gegeben in Unserer Residentz-Stadt Weimar den 4. Januarii 1734. Ernst August, H. z. S. written by Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.) and published by . This book was released on 1734 with total page 2 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit jedermänniglich zu wissen, was maßen Wir, ungeachtet der dießfalls ergangenen Verordnungen, dennoch bishero mit gar vielen unnöthigen Suppliquen und ungegründeten Anbringen behelliget worden ... Als begehren und gebieten Wir hiermit ernstlich, daß sich niemand, ausser denen Hof-Advocaten, an Uns Suppliquen oder Memoriale zu richten und einzugeben unterstehen, hingegen von diesen bey Vier und Zwanzig Thlr. Straffe jedesmahl ihre Nahmen unterzeichnet, keineswegs aber ungegründete Suppliquen eingereichet werden sollen.... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben... auch zu jedermanns Wissenschaft öffentlich publiciren ...lassen. So geschehen und geben in Unserer Residenz Weimar, den 9. Decemb. 1735

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Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit jedermänniglich zu wissen, was maßen Wir, ungeachtet der dießfalls ergangenen Verordnungen, dennoch bishero mit gar vielen unnöthigen Suppliquen und ungegründeten Anbringen behelliget worden ... Als begehren und gebieten Wir hiermit ernstlich, daß sich niemand, ausser denen Hof-Advocaten, an Uns Suppliquen oder Memoriale zu richten und einzugeben unterstehen, hingegen von diesen bey Vier und Zwanzig Thlr. Straffe jedesmahl ihre Nahmen unterzeichnet, keineswegs aber ungegründete Suppliquen eingereichet werden sollen.... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben... auch zu jedermanns Wissenschaft öffentlich publiciren ...lassen. So geschehen und geben in Unserer Residenz Weimar, den 9. Decemb. 1735 written by and published by . This book was released on 1735 with total page 0 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, auch engern und Westphalen ... Fügen allen und jeder Unter-Obrigkeiten Unsers Fürstenthums und Landen in Städten und auf den Flecken und Dörffern, hiermit zu wissen, was maßen Wir mißfällig wahrgenommen, daß denen vormahls schon offt ergangenen Fürstlichen Verordnungen zuwieder das Degen-tragen unter denen Handwercks-Purschen so gemein worden, daß fast keiner zu finden, der sich nicht dergleichen zu führen anmaßen solte; Wenn nun aber ihnen, solche zu tragen, um soviel weniger gebühret, als dadurch vielerley unfertige Händel und nach Gelegenheit Mord und Todschlag entstehen kan, Wir auch diesem Unfug länger nachzusehen nicht gemeinet sind; Als wollen Wir, daß hinfuehro alle ... Handwercks-Pursche sich des Degen-tragens ... enthalten sollen, ... . Auch haben Wir ... vermercket, daß Zeithero fast ein jeder sich angemaßet, Hirsch-Fänger und Couteaux de Chasse zu tragen, Wir aber auch hierinnen ein Ordnung gehalten wissen wollen; ... Uhrkundlich haben Wir dieses Mandat eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Fürstl. Insiegel bedrucken, auch zu öffentlichen Druck befördern, und an gehörigen Orten affigiren lassen. Gegeben in Unser Residenz Weimar den 17. Maj. 1729

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Von GOttes Gnaden, Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hiermit zu wissen, Was maßen Wir vernehmen muessen, wie Unsere Officiers die Enroullirung der Buerger unter das in Unserm Fuerstenthum und Landen errichtete Stadt-Regiment zu weit extendiret, und sowohl Kauff-Leute, Crahmer, so offene Laden haben, als auch die Strumpff-Verleger und Fabricanten, so mehr als einen Stuhl ... besitzen, unter besagtes Stadt-Regiment zu ziehen, mithin wohl gar, daß obermeldte Leute sich anderswohin zu wenden gedacht, veranlasset. Gleichwie nun Unsere Meinung nicht dahin gehet, ohne Unterscheid alle und jede von denen Buergern unter mehrerwehntes Regiment enroulliren zu lassen ; Also declariren Wir hiermit, daß alle Kauff- und Handels-Leute, Crahmer ... ingleichen die Strumpf-Verlegere und ... Fabricanten ... von der Enroullirung zu der Stadt-Miliz ... befreyet seyn sollen ... Begehren dahero ..., es wollen alle Unsere Militair-Bediente dieser Unserer Willens-Meinung genau nachkommen. Dessen zu Uhrkund ist solches in oeffentlichen Druck gebracht, von Uns eigenhaendig unterschrieben, und mit Unserm Fuerstlichen Jnsiegel bedrucket worden. Geben in Unserer Residenz Weimar, den 14. Jan. 1733. Ernst August, H. z. S.

Download Von GOttes Gnaden, Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hiermit zu wissen, Was maßen Wir vernehmen muessen, wie Unsere Officiers die Enroullirung der Buerger unter das in Unserm Fuerstenthum und Landen errichtete Stadt-Regiment zu weit extendiret, und sowohl Kauff-Leute, Crahmer, so offene Laden haben, als auch die Strumpff-Verleger und Fabricanten, so mehr als einen Stuhl ... besitzen, unter besagtes Stadt-Regiment zu ziehen, mithin wohl gar, daß obermeldte Leute sich anderswohin zu wenden gedacht, veranlasset. Gleichwie nun Unsere Meinung nicht dahin gehet, ohne Unterscheid alle und jede von denen Buergern unter mehrerwehntes Regiment enroulliren zu lassen ; Also declariren Wir hiermit, daß alle Kauff- und Handels-Leute, Crahmer ... ingleichen die Strumpf-Verlegere und ... Fabricanten ... von der Enroullirung zu der Stadt-Miliz ... befreyet seyn sollen ... Begehren dahero ..., es wollen alle Unsere Militair-Bediente dieser Unserer Willens-Meinung genau nachkommen. Dessen zu Uhrkund ist solches in oeffentlichen Druck gebracht, von Uns eigenhaendig unterschrieben, und mit Unserm Fuerstlichen Jnsiegel bedrucket worden. Geben in Unserer Residenz Weimar, den 14. Jan. 1733. Ernst August, H. z. S. PDF Online Free

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Book Synopsis Von GOttes Gnaden, Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hiermit zu wissen, Was maßen Wir vernehmen muessen, wie Unsere Officiers die Enroullirung der Buerger unter das in Unserm Fuerstenthum und Landen errichtete Stadt-Regiment zu weit extendiret, und sowohl Kauff-Leute, Crahmer, so offene Laden haben, als auch die Strumpff-Verleger und Fabricanten, so mehr als einen Stuhl ... besitzen, unter besagtes Stadt-Regiment zu ziehen, mithin wohl gar, daß obermeldte Leute sich anderswohin zu wenden gedacht, veranlasset. Gleichwie nun Unsere Meinung nicht dahin gehet, ohne Unterscheid alle und jede von denen Buergern unter mehrerwehntes Regiment enroulliren zu lassen ; Also declariren Wir hiermit, daß alle Kauff- und Handels-Leute, Crahmer ... ingleichen die Strumpf-Verlegere und ... Fabricanten ... von der Enroullirung zu der Stadt-Miliz ... befreyet seyn sollen ... Begehren dahero ..., es wollen alle Unsere Militair-Bediente dieser Unserer Willens-Meinung genau nachkommen. Dessen zu Uhrkund ist solches in oeffentlichen Druck gebracht, von Uns eigenhaendig unterschrieben, und mit Unserm Fuerstlichen Jnsiegel bedrucket worden. Geben in Unserer Residenz Weimar, den 14. Jan. 1733. Ernst August, H. z. S. by : Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.)

Download or read book Von GOttes Gnaden, Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hiermit zu wissen, Was maßen Wir vernehmen muessen, wie Unsere Officiers die Enroullirung der Buerger unter das in Unserm Fuerstenthum und Landen errichtete Stadt-Regiment zu weit extendiret, und sowohl Kauff-Leute, Crahmer, so offene Laden haben, als auch die Strumpff-Verleger und Fabricanten, so mehr als einen Stuhl ... besitzen, unter besagtes Stadt-Regiment zu ziehen, mithin wohl gar, daß obermeldte Leute sich anderswohin zu wenden gedacht, veranlasset. Gleichwie nun Unsere Meinung nicht dahin gehet, ohne Unterscheid alle und jede von denen Buergern unter mehrerwehntes Regiment enroulliren zu lassen ; Also declariren Wir hiermit, daß alle Kauff- und Handels-Leute, Crahmer ... ingleichen die Strumpf-Verlegere und ... Fabricanten ... von der Enroullirung zu der Stadt-Miliz ... befreyet seyn sollen ... Begehren dahero ..., es wollen alle Unsere Militair-Bediente dieser Unserer Willens-Meinung genau nachkommen. Dessen zu Uhrkund ist solches in oeffentlichen Druck gebracht, von Uns eigenhaendig unterschrieben, und mit Unserm Fuerstlichen Jnsiegel bedrucket worden. Geben in Unserer Residenz Weimar, den 14. Jan. 1733. Ernst August, H. z. S. written by Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.) and published by . This book was released on 1733 with total page 2 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen hiermit allen Unsern Fuerstlichen Rechnungs-Beamteten, auch Steuer-Accis- und andern Einnehmern Unserer Fuerstlichen Lande zu wissen, daß Wir aus denen ... Verzeichnißen ihrer bishero genossenen Einzehl-Gelder und Collectur-Gebuehren wahrgenommen, wie denenselben bishero zu viel eingestanden worden. Nachdem Wir nun solches ... nicht weiter passiren zu lassen, sondern auf die Helffte zu reduciren, gemeynet sind ... Geben Weimar den 16. Junii 1736. Ernst August, H. z. S.

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Book Synopsis Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen hiermit allen Unsern Fuerstlichen Rechnungs-Beamteten, auch Steuer-Accis- und andern Einnehmern Unserer Fuerstlichen Lande zu wissen, daß Wir aus denen ... Verzeichnißen ihrer bishero genossenen Einzehl-Gelder und Collectur-Gebuehren wahrgenommen, wie denenselben bishero zu viel eingestanden worden. Nachdem Wir nun solches ... nicht weiter passiren zu lassen, sondern auf die Helffte zu reduciren, gemeynet sind ... Geben Weimar den 16. Junii 1736. Ernst August, H. z. S. by : Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.)

Download or read book Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen hiermit allen Unsern Fuerstlichen Rechnungs-Beamteten, auch Steuer-Accis- und andern Einnehmern Unserer Fuerstlichen Lande zu wissen, daß Wir aus denen ... Verzeichnißen ihrer bishero genossenen Einzehl-Gelder und Collectur-Gebuehren wahrgenommen, wie denenselben bishero zu viel eingestanden worden. Nachdem Wir nun solches ... nicht weiter passiren zu lassen, sondern auf die Helffte zu reduciren, gemeynet sind ... Geben Weimar den 16. Junii 1736. Ernst August, H. z. S. written by Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.) and published by . This book was released on 1736 with total page 2 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hiermit jedermaenniglich zu wissen, wie durch GOttes Verhengniß juengsthin in dem, der Balley Thueringen zugehoerigen, und der Koenigl. Pohln. und Chur-Saechs. Hoheit untergebenen, auch Unserer Fuerstlichen Residenz nahe gelegenen Dorffe, Wolßborn, eine unvermuthete Feuers-Brunst entstanden ..., daß innerhalb wenig Stunden, beynahe das gantze Dorff in die Asche geleget, und die meisten Inwo hner ... in großes Armuth gesetzet worden. ... daß Wir diesen Abgebrandten ... mit ... einer Land-Collecte ... zustatten kommen wolten ... es wolle ein Jeder ... mit einer freygebigen milden Beysteuer ... willigst an die Hand gehen ... Urkundlich haben Wir dieses Patent mit Unserm Ober-Consistorial-Secret bedrucken lassen. Geben Weimar zur Wilhelms-Burg, den 17. Maji 1735. Ernst August, H. z. S.

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Download or read book Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hiermit jedermaenniglich zu wissen, wie durch GOttes Verhengniß juengsthin in dem, der Balley Thueringen zugehoerigen, und der Koenigl. Pohln. und Chur-Saechs. Hoheit untergebenen, auch Unserer Fuerstlichen Residenz nahe gelegenen Dorffe, Wolßborn, eine unvermuthete Feuers-Brunst entstanden ..., daß innerhalb wenig Stunden, beynahe das gantze Dorff in die Asche geleget, und die meisten Inwo hner ... in großes Armuth gesetzet worden. ... daß Wir diesen Abgebrandten ... mit ... einer Land-Collecte ... zustatten kommen wolten ... es wolle ein Jeder ... mit einer freygebigen milden Beysteuer ... willigst an die Hand gehen ... Urkundlich haben Wir dieses Patent mit Unserm Ober-Consistorial-Secret bedrucken lassen. Geben Weimar zur Wilhelms-Burg, den 17. Maji 1735. Ernst August, H. z. S. written by Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.) and published by . This book was released on 1735 with total page 2 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten und sonst jedermänniglich zu wissen, welchergestalt Wir wahrgenommen, wie die von Jhro Käyserlichen Majestät zu Abstellung derer bey denen Handwercks-Zünfften eingerissenen Mißbräuche ergangene allerhöchste Verordnung nicht ... den erwünschten heilsamen Endzweck erreichet, ... Und dannenhero in Conformität anderer benachbarter hohen Reichs-Stände hierunter folgende geschärffte Verordnungen ergehen zu lassen bewogen worden; Erstlich soll kein frembder Handwercks-Gesell, so nicht seine Kundschafft vorzeigen kan, in Unserer Residenz Weimar und andern Unsern Städten zu denen Thoren eingelassen, ... und mit Arbeit versehen werden, ...Zweytens, soll kein Meister oder Handwerck einen Handwercks-Gesellen ohne die Kundschafft weglassen, ... . Uhrkundlich haben Wir dieses Mandat auch in Druck bringen, mit Unserm Fürstlichen Cantzley-Siegel bedrucken und gewöhnlicher maßen affigiren lassen. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar den 23. Maji, 1733

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit jedermänniglich zu wissen; Nachdem Wir bißhero mit gar vielem unnöthigen Suppliciren und unnützen Anbringen behelliget worden, solchem Mißbrauch aber nicht füglicher abzuhelffen, als wenn denen Advocaten und Schrifft-Stellern hierunter die Gebühr zu beobachten, geschärfft anbefohlen werde. Als begehren und gebieten Wir hiermit ... es wollen nicht allein Unsere ordinair- und extra-ordinair-Hof-Advocaten, Juris practici und andere Schrifft-Steller, sondern auch jedermänniglich, sich alles unnöthigen Schrifft-Stellens bey 20. Thlr. Straffe enthalten, ... . Uhrkundlich haben Wir dieses Patent mit Unserm Fürstlichen Cantzley-Insiegel bedrucken und ...öffentlich anschlagen lassen. So geschehen und geben in Unserer Residentz-Stadt Weimar, den 23. Januarii 1734

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve, und Berg, ... Entbiethen Unsern Praelaten, Grafen, Herren ... und insgemein allen Unsern getreuen Unterthanen beyden Fuerstenthuemer Weimar und Eisenach Unsern respective gnaedigsten Gruß, und fuegen ihnen darneben zu wissen, was massen Uns nicht sonder Mißfallen zu vernehmen gekommen, daß ungeachtet der ... erlassenen ... Anordnungen, dennoch viele Landeskinder ... in fremde Kriegsdienste ... gehen ... Wir setzen, ordnen und gebiethen demnach hiermit ernstlich ..., als dem Militairdienst tuechtige junge Leute, ohne sich bey Uns gemeldet ... die Erlaubniß zu Verlassung ihres Vaterlandes erhalten zu haben ... dafuer mit der Confiscation ihres ... Vermoegens bestraft werden sollen. ... Urkundlich haben Wir dieses Patent unter Unsrer eigenhaendigen Unterschrift ... ausfertigen lassen, auch selbiges in Druck zu bringen und aller gehoerigen Orte ... anzuschlagen lassen. ... Geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 20 May 1757. Ernst August Constantin, H. z. S. Heinrich Graf von Bünau. von Fritsch

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Book Synopsis Von GOttes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve, und Berg, ... Entbiethen Unsern Praelaten, Grafen, Herren ... und insgemein allen Unsern getreuen Unterthanen beyden Fuerstenthuemer Weimar und Eisenach Unsern respective gnaedigsten Gruß, und fuegen ihnen darneben zu wissen, was massen Uns nicht sonder Mißfallen zu vernehmen gekommen, daß ungeachtet der ... erlassenen ... Anordnungen, dennoch viele Landeskinder ... in fremde Kriegsdienste ... gehen ... Wir setzen, ordnen und gebiethen demnach hiermit ernstlich ..., als dem Militairdienst tuechtige junge Leute, ohne sich bey Uns gemeldet ... die Erlaubniß zu Verlassung ihres Vaterlandes erhalten zu haben ... dafuer mit der Confiscation ihres ... Vermoegens bestraft werden sollen. ... Urkundlich haben Wir dieses Patent unter Unsrer eigenhaendigen Unterschrift ... ausfertigen lassen, auch selbiges in Druck zu bringen und aller gehoerigen Orte ... anzuschlagen lassen. ... Geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 20 May 1757. Ernst August Constantin, H. z. S. Heinrich Graf von Bünau. von Fritsch by : Ernst August II. (Sachsen-Weimar-Eisenach, Herzog)

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit denen von der Ritterschafft und allen Unter-Obrigkeiten auch jedermänniglich in Unsern Fürstenthum und Landen zu wissen, Demnach Wir aus hierzu bewegenden Ursachen und Krafft dieses wollen, daß alle Handwercks-Pursche, sowohl in Städten, als Flecken und Dörffern, aus Unsern Unterthanen, ehe sie auf die Wanderschafft gehen, ... einen Eyd ablegen sollen, daß sie an keinem fremden Orte Krieges-Dienste annehmen, oder wiedrigen Falls ihrer Haabe und Güther verlustig seyn wollten; ... Urkundlich ist dieses Patent, so auch alle Viertel-Jahre von denen Cantzeln abzulesen, von Uns eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Fürstlichen Cantzley-Siegel bedruckt, ... auch öffentlich zu jedermans Nachachtung angeschlagen worden. So geschehen und geben in Unserer Residenz Weimar, den 12. Julii 1729

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Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit denen von der Ritterschafft und allen Unter-Obrigkeiten auch jedermänniglich in Unsern Fürstenthum und Landen zu wissen, Demnach Wir aus hierzu bewegenden Ursachen und Krafft dieses wollen, daß alle Handwercks-Pursche, sowohl in Städten, als Flecken und Dörffern, aus Unsern Unterthanen, ehe sie auf die Wanderschafft gehen, ... einen Eyd ablegen sollen, daß sie an keinem fremden Orte Krieges-Dienste annehmen, oder wiedrigen Falls ihrer Haabe und Güther verlustig seyn wollten; ... Urkundlich ist dieses Patent, so auch alle Viertel-Jahre von denen Cantzeln abzulesen, von Uns eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Fürstlichen Cantzley-Siegel bedruckt, ... auch öffentlich zu jedermans Nachachtung angeschlagen worden. So geschehen und geben in Unserer Residenz Weimar, den 12. Julii 1729 written by and published by . This book was released on 1729 with total page 0 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hierdurch jederman[n] zu wissen: Daß Wir entschlossen haben, bey Unserm Fürstlichen Jagd- und Lust-Schlosse zu München, die Auferbauung noch Zwantzig Unterthanen-Häuser, über die allbereit vorhandene, unter nachstehenden Conditionen zu verstatten. Es soll nehmlich: I. denen Anbauenden der darzu nöthige Platz ohne Entgeld angewiesen und zugeeignet, und ...

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen hiermit allen Unter-Obrigkeiten, wie auch jedermaenniglich hiesigen Fuerstenthums und Landen zu wissen, Demnach Wir .̤ nicht nur die ehedem ergangene Verordnungen wegen zu verhuetender Feuers-Gefahr, bey den Taback-rauchen ... zu wiederholen ..., sondern auch anzubefehlen, daß niemand auf denen Boeden oder in denen Staellen ohne Laternen mit Licht herum zu gehen, noch auch des Nachts Waeschen anzustellen, oder die Asche ..., als Feuer-feste Orte auszuschuetten, bey Zuchthauß- oder ... Geld-Straffe sich unterstehen sollte ... Als haben alle Unter-Obrigkeiten dahin zu sehen, daß diesen ... Feuer-Verordnungen genau nachgelebet werde ... Urkundlich ist dieses Patent von Uns eigenhaendig unterschrieben ... und publiciret worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 17. Aug. 1736. Ernst August, H. z. S.

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Book Synopsis Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen hiermit allen Unter-Obrigkeiten, wie auch jedermaenniglich hiesigen Fuerstenthums und Landen zu wissen, Demnach Wir .̤ nicht nur die ehedem ergangene Verordnungen wegen zu verhuetender Feuers-Gefahr, bey den Taback-rauchen ... zu wiederholen ..., sondern auch anzubefehlen, daß niemand auf denen Boeden oder in denen Staellen ohne Laternen mit Licht herum zu gehen, noch auch des Nachts Waeschen anzustellen, oder die Asche ..., als Feuer-feste Orte auszuschuetten, bey Zuchthauß- oder ... Geld-Straffe sich unterstehen sollte ... Als haben alle Unter-Obrigkeiten dahin zu sehen, daß diesen ... Feuer-Verordnungen genau nachgelebet werde ... Urkundlich ist dieses Patent von Uns eigenhaendig unterschrieben ... und publiciret worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 17. Aug. 1736. Ernst August, H. z. S. by : Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.)

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit männiglich zu wissen, daß Wir das durch erfolgten hochseeligen Hintritt des ... Fürsten, Herrn Wilhelm Heinrich, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve, Berg ... Unsers im Leben freundlich geliebten Herrn, Uns, als Dero nächsten Vetter und Mit-Belehnten, angefallene Fürstenthum Eisenach, und aller seiner Zubehör, Rechten und Gerechtigkeiten, hohen und niedern, in würcklichen Besitz genommen,und ... Uns der Regierung desselben unterzogen. Befehlen demnach ... insgemein allen Unsern Unterthanen Unsers Fürstenthums Eisenach ... Uns und Unserem Fürstlichen Hauß ... gehorsam und unterthänig zu seyn ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Fürstlichen Siegel drucken lassen. So geschehen und geben in Unserer Residentz Weimar, den 1741

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten und sämtlichen Unterthanen zu wissen; Demnach Wir höchst mißfällig wahrnehmen müssen, wie daß Unsern unterm 7. Maji 1729. 9. Octobr. 1730. und 12. Januarii letzthin, wegen Ausrottung des Raupen-Geschmeißes ergangenen Patenten noch keine schuldige Folgen geleistet, noch weniger die gehörige Visitation angestellet worden, maßen man das Abraupen, welches doch bey rechter Winters-Zeit und im Froste geschehen soll, erst im Früh-Jahr ... heraus gerücket gewesen, vorgenommen hat, dahero, ... die Bäume von FrÜchten gantz entblöset worden ... Also lassen Wir dieses zu eines jeden künfftiger Verantwortung ausgesetzt seyn ... und befehlen, daß Unsere Unterthanen alljährlich mit dem Raupenlesen in Bäten, Hecken, Zäunen, Bäumen, auf dem Felde ... so bald das Laub abgefallen ... den Anfang machen ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben ... auch in Druck bringen ... lassen. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 12. Septemb. 1739

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