Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Demnach Wir bey uns reiflich erwogen, daß, ohngeachtet Wir bey denen zeithero in Unserm Fürstenthum und Landen sich ereigneten Deuben die darauf in denen gemeinen Rechten, und sonsten, gesetzte Straffen ... stracks vollstrecken lassen, in Hoffnung, es werde dadurch solchem Ubel zu allgemeiner Sicherheit Unserer Unterthanen gesteuert ... Dennoch das Laster des Diebstahls sowohl in der Nachbarschafft, als in Unsern Fürstenthuemern ... nach wie vor, im Schwange, so daß Wir daher vor noethig befinden, die Bestraffung desselben zu erneuern... zu schärffen; Als setzen, ordnen und wollen Wir 1. Das derjenige, er sey ein Hausgenoß, oder ein Fremder, einheimisch. oder ausländisch, von Civil-oder Militair-Stande, so in Unsern Fürstenthümern ... bey Tag oder Nacht ... einen Diebstahl von zwey Thalern, oder drüber ... begehet ... zur Hafft gebracht wird, wenn gleich der Diebstahl wieder ersetzet wird, ohne Ansehung der Persohn, nach geendigter Untersuchung ... mit dem Strang vom Leben zum Tod gestrafft werden soll ... Damit sich auch niemand mit der Unwissenheit ... abgefaßten Verordnung zu entschuldigen Ursach haben möge; So haben Wir solche nicht allein durch öffentlichen Druck ... bringen lassen; sondern Wir... befehlen... dieselbe öffentlich angeschlagen ... werde. So gegeben in Unserer Residenz Weimar den 21. Aug. 1741

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit allen Unter-Obrigkeiten, wie auch jedermänniglich hiesigen Fürstenthums und Landen zu wissen, Demnach Wir der Nothdurfft zu sey befunden, nicht nur die ehedem ergangene Verordnungen wegen zu verhütender Feuers-Gefahr, bey den Taback-rauchen ... zu wiederholen ..., sondern auch anzubefehlen, daß niemand auf denen Böden oder in denen Ställen ohne Laternen mit Licht herum zu gehen, noch auch des Nachts Wäschen anzustellen, oder die Asche in andere, als Feuer-feste Orte auszuschütten, bey Zuchthauß- oder ... Geld-Straffe sich unterstehen sollte ... Als haben alle Unter-Obrigkeiten dahin zu sehen, daß diesen... Feuer-Verordnungen genau nachgelebet werde ... Urkundlich ist dieses Patent von Uns eigenhändig unterschrieben ... und publiciret worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 17. Aug. 1736

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤ Entbieten allen und jeden, Unsern Prälaten ... auch sonsten allen Unsern Unterthanen, Unsern respective Gruß ... und fuegen ihnen hiermit zu wissen, wie Wir ... das Schulwesen auf Unserm Gymnasio ... verbessert und in ... Ordnung gebracht werden solle. Nachdeme Wir aber gleichwohl ... wahrnehmen muessen, daß Unserer gnaedigster Absicht ... derjenige Zweck noch nicht erreichet wird, welcher einzig ... auf Gottes Ehre und die glueckselige Einrichtung aller Staende abzielet ; da unter andern viele Eltern nach ihren ... Belieben ihre Kinder ohne Unterscheid ... andern sehr oeffters zum Nachtheil ... einen Dienst erschleichen, ihrer Pflicht gemäß die erlangte Bedienung nicht verwalten koennen ; Als ist dabey unser.. Begehren, daß Unser Ober-Consistorium ... bey denen Schul-Examinibus in denen Gymnasiis ... alle jungen Leute, welche ohne sonderbahre Capacité ... studiren wollen ... davon abhalten ... Uhrkundlich ist dieses Patent zum Druck gebracht, und mit Unserm Fuerstl. Insiegel bekraefftiget worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 17. Mart. 1742. Ernst August, H. z. S.

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit denen von der Ritterschafft und allen Unter-Obrigkeiten auch jedermänniglich in Unsern Fürstenthum und Landen zu wissen, Demnach Wir aus hierzu bewegenden Ursachen und Krafft dieses wollen, daß alle Handwercks-Pursche, sowohl in Städten, als Flecken und Dörffern, aus Unsern Unterthanen, ehe sie auf die Wanderschafft gehen, ... einen Eyd ablegen sollen, daß sie an keinem fremden Orte Krieges-Dienste annehmen, oder wiedrigen Falls ihrer Haabe und Güther verlustig seyn wollten; ... Urkundlich ist dieses Patent, so auch alle Viertel-Jahre von denen Cantzeln abzulesen, von Uns eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Fürstlichen Cantzley-Siegel bedruckt, ... auch öffentlich zu jedermans Nachachtung angeschlagen worden. So geschehen und geben in Unserer Residenz Weimar, den 12. Julii 1729

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hierdurch jederman[n] zu wissen: Daß Wir entschlossen haben, bey Unserm Fürstlichen Jagd- und Lust-Schlosse zu München, die Auferbauung noch Zwantzig Unterthanen-Häuser, über die allbereit vorhandene, unter nachstehenden Conditionen zu verstatten. Es soll nehmlich: I. denen Anbauenden der darzu nöthige Platz ohne Entgeld angewiesen und zugeeignet, und ...

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit jedermänniglich zu wissen, was maßen Wir, ungeachtet der dießfalls ergangenen Verordnungen, dennoch bishero mit gar vielen unnöthigen Suppliquen und ungegründeten Anbringen behelliget worden ... Als begehren und gebieten Wir hiermit ernstlich, daß sich niemand, ausser denen Hof-Advocaten, an Uns Suppliquen oder Memoriale zu richten und einzugeben unterstehen, hingegen von diesen bey Vier und Zwanzig Thlr. Straffe jedesmahl ihre Nahmen unterzeichnet, keineswegs aber ungegründete Suppliquen eingereichet werden sollen.... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben... auch zu jedermanns Wissenschaft öffentlich publiciren ...lassen. So geschehen und geben in Unserer Residenz Weimar, den 9. Decemb. 1735

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Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit jedermänniglich zu wissen, was maßen Wir, ungeachtet der dießfalls ergangenen Verordnungen, dennoch bishero mit gar vielen unnöthigen Suppliquen und ungegründeten Anbringen behelliget worden ... Als begehren und gebieten Wir hiermit ernstlich, daß sich niemand, ausser denen Hof-Advocaten, an Uns Suppliquen oder Memoriale zu richten und einzugeben unterstehen, hingegen von diesen bey Vier und Zwanzig Thlr. Straffe jedesmahl ihre Nahmen unterzeichnet, keineswegs aber ungegründete Suppliquen eingereichet werden sollen.... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben... auch zu jedermanns Wissenschaft öffentlich publiciren ...lassen. So geschehen und geben in Unserer Residenz Weimar, den 9. Decemb. 1735 written by and published by . This book was released on 1735 with total page 0 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg .̤ Fuegen hiermit Unsern Prælaten ... und ... allen Unsern Unterthanen und Dienern, auch sonsten männiglich zu wißen: Ob Wir wohl zu mehrmahlen, vor angehender Flöße auf dem Ilmen-Strohm, sonderbare Mandata publiciren, darinnen bey ernster Straffe, daß sich niemand an dem Floß-Holtze vergreiffen, noch dasselbe oeffentlich oder heimlich abstehlen, wegtragen oder verstecken solle, verbieten, und darneben ... Verordnung thun laßen ... Als thun Wir durch diß offene Edict iedermann ernstlich warnen, dergestalt, wuerde ietzo oder kuenfftig iemand ... von Unserm Floß-Holtze etwas ausziehen ... verstecken, oder heimtragen, der, oder dieselben sollen bestraffet, oder, erstlich acht Tage lang ins Gefaengniß gestecket ... gar aus dem Fürstenthum an andere Orte verwiesen, oder mit der ... peinlichen Straffe beleget werden ... Zu Uhrkund haben Wir Unser Fuerstl. Cammer-Secret hierauf wissendlich drücken lassen. Geben Weimar zur Wilhelms-Burg den Martii 17

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Book Synopsis Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg .̤ Fuegen hiermit Unsern Prælaten ... und ... allen Unsern Unterthanen und Dienern, auch sonsten männiglich zu wißen: Ob Wir wohl zu mehrmahlen, vor angehender Flöße auf dem Ilmen-Strohm, sonderbare Mandata publiciren, darinnen bey ernster Straffe, daß sich niemand an dem Floß-Holtze vergreiffen, noch dasselbe oeffentlich oder heimlich abstehlen, wegtragen oder verstecken solle, verbieten, und darneben ... Verordnung thun laßen ... Als thun Wir durch diß offene Edict iedermann ernstlich warnen, dergestalt, wuerde ietzo oder kuenfftig iemand ... von Unserm Floß-Holtze etwas ausziehen ... verstecken, oder heimtragen, der, oder dieselben sollen bestraffet, oder, erstlich acht Tage lang ins Gefaengniß gestecket ... gar aus dem Fürstenthum an andere Orte verwiesen, oder mit der ... peinlichen Straffe beleget werden ... Zu Uhrkund haben Wir Unser Fuerstl. Cammer-Secret hierauf wissendlich drücken lassen. Geben Weimar zur Wilhelms-Burg den Martii 17 by : Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.)

Download or read book Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg .̤ Fuegen hiermit Unsern Prælaten ... und ... allen Unsern Unterthanen und Dienern, auch sonsten männiglich zu wißen: Ob Wir wohl zu mehrmahlen, vor angehender Flöße auf dem Ilmen-Strohm, sonderbare Mandata publiciren, darinnen bey ernster Straffe, daß sich niemand an dem Floß-Holtze vergreiffen, noch dasselbe oeffentlich oder heimlich abstehlen, wegtragen oder verstecken solle, verbieten, und darneben ... Verordnung thun laßen ... Als thun Wir durch diß offene Edict iedermann ernstlich warnen, dergestalt, wuerde ietzo oder kuenfftig iemand ... von Unserm Floß-Holtze etwas ausziehen ... verstecken, oder heimtragen, der, oder dieselben sollen bestraffet, oder, erstlich acht Tage lang ins Gefaengniß gestecket ... gar aus dem Fürstenthum an andere Orte verwiesen, oder mit der ... peinlichen Straffe beleget werden ... Zu Uhrkund haben Wir Unser Fuerstl. Cammer-Secret hierauf wissendlich drücken lassen. Geben Weimar zur Wilhelms-Burg den Martii 17 written by Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.) and published by . This book was released on 1739 with total page 2 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten und sämtlichen Unterthanen zu wissen; Demnach Wir höchst mißfällig wahrnehmen müssen, wie daß Unsern unterm 7. Maji 1729. 9. Octobr. 1730. und 12. Januarii letzthin, wegen Ausrottung des Raupen-Geschmeißes ergangenen Patenten noch keine schuldige Folgen geleistet, noch weniger die gehörige Visitation angestellet worden, maßen man das Abraupen, welches doch bey rechter Winters-Zeit und im Froste geschehen soll, erst im Früh-Jahr ... heraus gerücket gewesen, vorgenommen hat, dahero, ... die Bäume von FrÜchten gantz entblöset worden ... Also lassen Wir dieses zu eines jeden künfftiger Verantwortung ausgesetzt seyn ... und befehlen, daß Unsere Unterthanen alljährlich mit dem Raupenlesen in Bäten, Hecken, Zäunen, Bäumen, auf dem Felde ... so bald das Laub abgefallen ... den Anfang machen ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben ... auch in Druck bringen ... lassen. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 12. Septemb. 1739

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen allen Unsern Prælaten ... als jedem Unserer Unterthanen hiermit zu wissen. Nachdeme Wir vergewissert sind, wie die hier und da sich ereigneten Grentz-Strittigkeiten in Unserm Fuerstenthum und Landen guten Theils daher entsprungen, weilen durch die Nachlaeßigkeit die Fluhren ordentlich nicht umzogen worden, mithin die Grentzsteine und Mahlzeichen ... verlohren gegangen ... Als haben Wir nicht nur krafft ... den 25. Maji, 1731. emanirte Patent erneuern wollen, sondern begehren hiermit ... daß alle Jahre im Monat May jedes Orts ... Grentzbeziehung richtig gehalten ... und die befundenen Maengel in Nichtigkeit gesetzt ... von jedem Fluhrzug ein umstaendlicher Bericht, davon eine Abschrifft uns Registratur bey denen Amts- und Gerichts-Actis zu behalten, an Unser Fuerstl. Regierung erstattet werden solle ... Uhrkundlich ist dieses Patent von Uns eigenhaendig unterschrieben ... und gewoehnlicher massen punliciret worden. So geschehen in Unserer Residentz Weimar, den 13. Dec. 1738. Ernst August, H. z. S.

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, ... UHrkunden hiermit: Demnach zeithero wegen des in Unser Amt Dornburg gehoerigen Gleits zu Wiegendorff, wie auch desselben Bey-Gleiten zu Kleinen Romstaedt, Krippendorff und Magdala einige Jrrungen sich ereignet ; Alß haben Wir, nach Jnnhalt der alten Gleits-Ordnung, und Anleitung bißheriger Observanz ..., zu kuenfftiger Verhuetung aller Jrrungen und Beschwehrden, die Gleits-Tafel von neuem verfassen, erlaeutern, und Krafft dieses publiciren lassen, wie folget: Es soll ... in oben-ernannten Wiegendorffischen Haupt- und dessen Bey-Gleiten gegeben werden: Ein Groschen von einem jeden Pferde, oder Fohlen, so im Geschirr, oder ledig von Kaeuffern oder Verkaeuffern durchs Geleite gefuehret wird. ... Zu Uhrkund haben Wir diese Gleits-Tafel eigenhaendig unterschrieben und mit Unserm Cammer-Secrete bedruecken lassen. So geschehen und geben Weimar den 10. Januarii 1732. Ernst August, H. z. S.

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, auch engern und Westphalen ... Fügen allen und jeder Unter-Obrigkeiten Unsers Fürstenthums und Landen in Städten und auf den Flecken und Dörffern, hiermit zu wissen, was maßen Wir mißfällig wahrgenommen, daß denen vormahls schon offt ergangenen Fürstlichen Verordnungen zuwieder das Degen-tragen unter denen Handwercks-Purschen so gemein worden, daß fast keiner zu finden, der sich nicht dergleichen zu führen anmaßen solte; Wenn nun aber ihnen, solche zu tragen, um soviel weniger gebühret, als dadurch vielerley unfertige Händel und nach Gelegenheit Mord und Todschlag entstehen kan, Wir auch diesem Unfug länger nachzusehen nicht gemeinet sind; Als wollen Wir, daß hinfuehro alle ... Handwercks-Pursche sich des Degen-tragens ... enthalten sollen, ... . Auch haben Wir ... vermercket, daß Zeithero fast ein jeder sich angemaßet, Hirsch-Fänger und Couteaux de Chasse zu tragen, Wir aber auch hierinnen ein Ordnung gehalten wissen wollen; ... Uhrkundlich haben Wir dieses Mandat eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Fürstl. Insiegel bedrucken, auch zu öffentlichen Druck befördern, und an gehörigen Orten affigiren lassen. Gegeben in Unser Residenz Weimar den 17. Maj. 1729

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hierdurch jedermaenniglich zu wissen: Demnach Wir auf ... Anlangen der Vorstehere der Evangelisch-Lutherischen Gemeinde zu Cassel, bey Fortsetzung des von Jhro Koeniglichen Majestaet in Schweden, in Dero Fuerstlichen Residentz-Stadt Cassel, ihnen verstatteten Religions-Exercitii, zu Aufferbauung eines neuen GOttes-Hauses daselbst, eine Collecte in Unserm Fuerstenthum, deswegen ... erlaubet ; Als begehren Wir hiermit ..., es wolle jeder gegen seine Evangelische Glaubens-Genossen, seine thaetige Liebe erweisen, und zu Befoerderung dieses ... Vorhabens mit einer .. Beysteuer ... an Hand gehen ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent mit Unserm Fürstlichen Ober-Consistorial-Secret bedrucken lassen. So gegeben in Unserer Residentz-Stadt Weimar den 4. Januarii 1734. Ernst August, H. z. S.

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Von Gottes Gnaden, Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Entbieten allen Unter-Obrigkeiten in Unserm Fürstenthum und Landen Unsern ... Gruß und fügen ihnen hiermit zu wissen, Was gestalten Wir mit besondern Mißfallen vernehmen müssen wie biß anhero die in Unserer allgemeinen Kirchen-Ordnung Cap. 29. pag. 556. injungirte Versicherung derer Kirchen- Capitalien öffters deßhalben negligiret worden, weilen die Adelichen und andere Gerichte bey denen Consens-Ertheilungen übermäßige Gebühren abgefordert, ... , wobey hie und da vorgegeben werden wollen, als ob nur gedachte Unsere Kirchen-Ordnung die von Adel und deren Gerichte nichts angienge. ... Als gebieten Wir allen Unsern Unter-Obrigkeiten, sie seyen Adelich oder nicht, nochmahlen, daß sie über diese wegen der Kirchen-Capitalien in Unserer Kirchen-Ordnung Cap. 29. gesetzte Consens-Gebühren nicht schreiten, noch sonsten Unserer Kirchen-Ordnung contraveniren mögen. Hieran geschiehet Unser Wille und Meynung, ... Geben in Unserer Residenz Weimar, den 23. Aug. 1732

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen allen Unsern Prälaten, Grafen und Herren, ... auch insgesamt Unsern Unterthanen hiermit zu wissen, welchergestalt Uns behörig vorgetragen worden, was maßen das Raupen-Geschmeiß dermaßen überhand genommen, daß ohne besondere göttliche Gnade und dabey anzuwendenden Fleiß solchem fast nicht zu steuern seyn will, ... Wir begehren demnach ... , es wollen obbenannte Obrigkeiten ihren ... Unterthanen ... die ... Auflage thun, daß ein jeder ... die Raupen-Nester und Raupen von denen Bäumen und andern Orten ... fleißig aufsuche, ablese und vertilge, ... . Auch wollen Wir, daß es bey dem am 7. Maji vorigen Jahres der Raupen und Sperlinge halber ergangenen Mandate ... verbleibe. ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben und nach dessen Publication an behörigen Orten affigiren lassen. Datum in Unserer Residentz Weimar den 9. Octobr. 1730

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen allen Unsern Prälaten, Grafen und Herren, ... auch insgesamt Unsern Unterthanen hiermit zu wissen, welchergestalt Uns behörig vorgetragen worden, was maßen das Raupen-Geschmeiß dermaßen überhand genommen, daß ohne besondere göttliche Gnade und dabey anzuwendenden Fleiß solchem fast nicht zu steuern seyn will, ... Wir begehren demnach ... , es wollen obbenannte Obrigkeiten ihren ... Unterthanen ... die ... Auflage thun, daß ein jeder ... die Raupen-Nester und Raupen von denen Bäumen und andern Orten ... fleißig aufsuche, ablese und vertilge, ... . Auch wollen Wir, daß es bey dem am 7. Maji vorigen Jahres der Raupen und Sperlinge halber ergangenen Mandate ... verbleibe. ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben und nach dessen Publication an behörigen Orten affigiren lassen. Datum in Unserer Residentz Weimar den 9. Octobr. 1730 by :

Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen allen Unsern Prälaten, Grafen und Herren, ... auch insgesamt Unsern Unterthanen hiermit zu wissen, welchergestalt Uns behörig vorgetragen worden, was maßen das Raupen-Geschmeiß dermaßen überhand genommen, daß ohne besondere göttliche Gnade und dabey anzuwendenden Fleiß solchem fast nicht zu steuern seyn will, ... Wir begehren demnach ... , es wollen obbenannte Obrigkeiten ihren ... Unterthanen ... die ... Auflage thun, daß ein jeder ... die Raupen-Nester und Raupen von denen Bäumen und andern Orten ... fleißig aufsuche, ablese und vertilge, ... . Auch wollen Wir, daß es bey dem am 7. Maji vorigen Jahres der Raupen und Sperlinge halber ergangenen Mandate ... verbleibe. ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben und nach dessen Publication an behörigen Orten affigiren lassen. Datum in Unserer Residentz Weimar den 9. Octobr. 1730 written by and published by . This book was released on 1730 with total page 0 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hiermit Unsern gesamten Praelaten, Grafen und Herren, denen von der Ritterschafft, Haupt- und Amt-Leuten, Schoeffern, Buergermeistern und Raethen der Staedte, Schultheißen, Gemeinden, und in Summa allen Unsern Unterthanen und Dienern ... zu wissen: Ob Wir wollen zu mehrmalen, vor angehender Floesse auf dem Ilmen-Strohm, sonderbare Mandata publiciren, darinnen bey ernster Straffe, daß sich niemand an dem Floß-Holtze vergreiffen, noch dasselbige ... abstehlen, wegtragen oder verstecken solle, verbieten, und daneben, wie es bey den Holtz-Deuben mit dem Haußsuchen und sonsten zu halten, Verordnung thun lassen ; ... Als thun Wir durch diß offene Edict jederman ernstlich verwarnen ... Zu Uhrkund haben Wir Unser Fuerstliches Cammer-Secret hierauf wissendlich drucken lassen

Download Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hiermit Unsern gesamten Praelaten, Grafen und Herren, denen von der Ritterschafft, Haupt- und Amt-Leuten, Schoeffern, Buergermeistern und Raethen der Staedte, Schultheißen, Gemeinden, und in Summa allen Unsern Unterthanen und Dienern ... zu wissen: Ob Wir wollen zu mehrmalen, vor angehender Floesse auf dem Ilmen-Strohm, sonderbare Mandata publiciren, darinnen bey ernster Straffe, daß sich niemand an dem Floß-Holtze vergreiffen, noch dasselbige ... abstehlen, wegtragen oder verstecken solle, verbieten, und daneben, wie es bey den Holtz-Deuben mit dem Haußsuchen und sonsten zu halten, Verordnung thun lassen ; ... Als thun Wir durch diß offene Edict jederman ernstlich verwarnen ... Zu Uhrkund haben Wir Unser Fuerstliches Cammer-Secret hierauf wissendlich drucken lassen PDF Online Free

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Book Synopsis Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hiermit Unsern gesamten Praelaten, Grafen und Herren, denen von der Ritterschafft, Haupt- und Amt-Leuten, Schoeffern, Buergermeistern und Raethen der Staedte, Schultheißen, Gemeinden, und in Summa allen Unsern Unterthanen und Dienern ... zu wissen: Ob Wir wollen zu mehrmalen, vor angehender Floesse auf dem Ilmen-Strohm, sonderbare Mandata publiciren, darinnen bey ernster Straffe, daß sich niemand an dem Floß-Holtze vergreiffen, noch dasselbige ... abstehlen, wegtragen oder verstecken solle, verbieten, und daneben, wie es bey den Holtz-Deuben mit dem Haußsuchen und sonsten zu halten, Verordnung thun lassen ; ... Als thun Wir durch diß offene Edict jederman ernstlich verwarnen ... Zu Uhrkund haben Wir Unser Fuerstliches Cammer-Secret hierauf wissendlich drucken lassen by : Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.)

Download or read book Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hiermit Unsern gesamten Praelaten, Grafen und Herren, denen von der Ritterschafft, Haupt- und Amt-Leuten, Schoeffern, Buergermeistern und Raethen der Staedte, Schultheißen, Gemeinden, und in Summa allen Unsern Unterthanen und Dienern ... zu wissen: Ob Wir wollen zu mehrmalen, vor angehender Floesse auf dem Ilmen-Strohm, sonderbare Mandata publiciren, darinnen bey ernster Straffe, daß sich niemand an dem Floß-Holtze vergreiffen, noch dasselbige ... abstehlen, wegtragen oder verstecken solle, verbieten, und daneben, wie es bey den Holtz-Deuben mit dem Haußsuchen und sonsten zu halten, Verordnung thun lassen ; ... Als thun Wir durch diß offene Edict jederman ernstlich verwarnen ... Zu Uhrkund haben Wir Unser Fuerstliches Cammer-Secret hierauf wissendlich drucken lassen written by Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.) and published by . This book was released on 1719 with total page 2 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, .̤ Fuegen hiermit denen Unter-Obrigkeiten, Gemeinden und saemtlichen Unterthanen Unsers Weimarischen Fuerstenthums zu wissen, welchergestalt Uns Unsere bey letztern Ausschuß-Tage versammlet-gewesenen getreuen Staende des engern und weitern Ausschusses ... zu vernehmen gegeben, was maßen bißhero das Schaaf-Viehe an sehr vielen Orten mit der Raude angegangen und dieses Ubel dermaßen ueberhand genommen, daß fast kein Wehren helffen wollen, auch wie man wahrgenommen, daß die vornehmste Ursache solches Ubels diese gewesen, daß bey Annehmung derer Hirten die behoerige Vorsicht nicht gebrauchet, sondern darzu oefters liederliche, fremde und untuechtige Leute, ohne der Obrigkeit Vorwissen, angenommen worden ... Als befehlen Wir hiermit, daß nicht allein die Gemeinden und Unterthanen in Staedten, Flecken, Doerffern und Hoefen, bey Annehmung ihrer Schaaf- und anderer Hirten, auf redliche und tuechtige Personen sehen, und solche zu behoeriger Examinirung vor ihre ordentliche Unter-Obrigkeiten bringen ; sondern auch obbemeldte Unter-Obrigkeiten sie seyen Unsere Beamten, Raethe in Staedten ..., die zu Hirten vorgeschlagene ... Personen wegen ihrer Tuechtigkeit ... genau examiniren, und alsdenn ... dieselben admittiren sollen. ... Zu Urkund ist dieses Patent in Druck gegeben und zu jedermanns Wissenschafft oeffentlich angeschlagen worden. So geschehen und geben in Unserer Residenz zu Weimar, den 16. Novemb. 1729. Ernst August, H. z. S.

Download Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, .̤ Fuegen hiermit denen Unter-Obrigkeiten, Gemeinden und saemtlichen Unterthanen Unsers Weimarischen Fuerstenthums zu wissen, welchergestalt Uns Unsere bey letztern Ausschuß-Tage versammlet-gewesenen getreuen Staende des engern und weitern Ausschusses ... zu vernehmen gegeben, was maßen bißhero das Schaaf-Viehe an sehr vielen Orten mit der Raude angegangen und dieses Ubel dermaßen ueberhand genommen, daß fast kein Wehren helffen wollen, auch wie man wahrgenommen, daß die vornehmste Ursache solches Ubels diese gewesen, daß bey Annehmung derer Hirten die behoerige Vorsicht nicht gebrauchet, sondern darzu oefters liederliche, fremde und untuechtige Leute, ohne der Obrigkeit Vorwissen, angenommen worden ... Als befehlen Wir hiermit, daß nicht allein die Gemeinden und Unterthanen in Staedten, Flecken, Doerffern und Hoefen, bey Annehmung ihrer Schaaf- und anderer Hirten, auf redliche und tuechtige Personen sehen, und solche zu behoeriger Examinirung vor ihre ordentliche Unter-Obrigkeiten bringen ; sondern auch obbemeldte Unter-Obrigkeiten sie seyen Unsere Beamten, Raethe in Staedten ..., die zu Hirten vorgeschlagene ... Personen wegen ihrer Tuechtigkeit ... genau examiniren, und alsdenn ... dieselben admittiren sollen. ... Zu Urkund ist dieses Patent in Druck gegeben und zu jedermanns Wissenschafft oeffentlich angeschlagen worden. So geschehen und geben in Unserer Residenz zu Weimar, den 16. Novemb. 1729. Ernst August, H. z. S. PDF Online Free

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Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, .̤ Fuegen hiermit denen Unter-Obrigkeiten, Gemeinden und saemtlichen Unterthanen Unsers Weimarischen Fuerstenthums zu wissen, welchergestalt Uns Unsere bey letztern Ausschuß-Tage versammlet-gewesenen getreuen Staende des engern und weitern Ausschusses ... zu vernehmen gegeben, was maßen bißhero das Schaaf-Viehe an sehr vielen Orten mit der Raude angegangen und dieses Ubel dermaßen ueberhand genommen, daß fast kein Wehren helffen wollen, auch wie man wahrgenommen, daß die vornehmste Ursache solches Ubels diese gewesen, daß bey Annehmung derer Hirten die behoerige Vorsicht nicht gebrauchet, sondern darzu oefters liederliche, fremde und untuechtige Leute, ohne der Obrigkeit Vorwissen, angenommen worden ... Als befehlen Wir hiermit, daß nicht allein die Gemeinden und Unterthanen in Staedten, Flecken, Doerffern und Hoefen, bey Annehmung ihrer Schaaf- und anderer Hirten, auf redliche und tuechtige Personen sehen, und solche zu behoeriger Examinirung vor ihre ordentliche Unter-Obrigkeiten bringen ; sondern auch obbemeldte Unter-Obrigkeiten sie seyen Unsere Beamten, Raethe in Staedten ..., die zu Hirten vorgeschlagene ... Personen wegen ihrer Tuechtigkeit ... genau examiniren, und alsdenn ... dieselben admittiren sollen. ... Zu Urkund ist dieses Patent in Druck gegeben und zu jedermanns Wissenschafft oeffentlich angeschlagen worden. So geschehen und geben in Unserer Residenz zu Weimar, den 16. Novemb. 1729. Ernst August, H. z. S. written by Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.) and published by . This book was released on 1729 with total page 2 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit zu wissen, demnach Wir mißfällig vernehmen müssen, wasgestalt in Unsern Landen sich wieder viele Wildprets-Deuben eußern und hierunter auf die fremden reisende Jäger und alte liederliche versoffene Landstreicher starcker Verdacht fället; Als sind Wir bewogen worden, hierdurch zu befehlen, daß kein fremder reisender Jäger mit Gewehr sich ausser der Straffe betreten lassen ... und haben Unsere Beamten auf die Uebertreter dieses Unsers Befehls mit acht zu haben, solche arrêtiren und anhero nach Weimar in Verwahrung bringen zu lassen. Daran geschiehet Unser gnädigster Wille und Meynung. Uhrkundlich ist dieses Patent in Druck gebracht und gewöhnlicher maßen publiciret worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residentz Weimar den 13. Jul. 1744

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