Von Gottes Gnaden, Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit jedermänniglich zu wißen, was gestalt Wir nicht ohne Mißfallen vermercken müßen, wie derer bereits ergangenen Verordnungen ungeachtet, täglich Memorialia und Supplicate einkommen, welche von denen Concipienten nicht unterschrieben werden. Nachdeme aber dieser Unordnung um so weniger nachzusehen, da von denen ... Concipienten öffters anzügliche, wieder die Warheit lauffende ... Dinge eingerückt und angebracht, ... werden; Als verordnen Wir nochmahlen ... , daß jeder Advocat so ad praxin legitimiret, in- und ausserhalb Process-Sachen auf alle von ihme einzugebende Memoriale und Supplicata neben des Imploranten, auch seinen, des Concipienten, Tauff- und Zunahmen setzen, oder, wenn ausser Process-Sachen das Supplicat der Supplicante selber oder aber ein anderer concipiret, solches darbey ausdrücken, ... so haben Wir diesen Unsern Willen und Befehl in ein Patent und öffentlichen Druck bringen, mit Unserm Fürstlichen Cantzley-Siegel bedrucken, behörig publiciren und affigiren lassen. So geschehen und geben in Unser Residenz Weimar den 24. Martii 1733

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit jedermänniglich zu wißen, was gestalt Wir nicht ohne Mißfallen vermercken müßen, wie derer bereits ergangenen Verordnungen ungeachtet, täglich Memorialia und Supplicate einkommen, welche von denen Concipienten nicht unterschrieben werden. Nachdeme aber dieser Unordnung um so weniger nachzusehen, da von denen ... Concipienten öffters anzügliche, wieder die Warheit lauffende ... Dinge eingerückt und angebracht, ... werden; Als verordnen Wir nochmahlen ... , daß jeder Advocat so ad praxin legitimiret, in- und ausserhalb Process-Sachen auf alle von ihme einzugebende Memoriale und Supplicata neben des Imploranten, auch seinen, des Concipienten, Tauff- und Zunahmen setzen, oder, wenn ausser Process-Sachen das Supplicat der Supplicante selber oder aber ein anderer concipiret, solches darbey ausdrücken, ... so haben Wir diesen Unsern Willen und Befehl in ein Patent und öffentlichen Druck bringen, mit Unserm Fürstlichen Cantzley-Siegel bedrucken, behörig publiciren und affigiren lassen. So geschehen und geben in Unser Residenz Weimar den 24. Martii 1733 by :

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit jedermänniglich zu wissen, was maßen Wir, ungeachtet der dießfalls ergangenen Verordnungen, dennoch bishero mit gar vielen unnöthigen Suppliquen und ungegründeten Anbringen behelliget worden ... Als begehren und gebieten Wir hiermit ernstlich, daß sich niemand, ausser denen Hof-Advocaten, an Uns Suppliquen oder Memoriale zu richten und einzugeben unterstehen, hingegen von diesen bey Vier und Zwanzig Thlr. Straffe jedesmahl ihre Nahmen unterzeichnet, keineswegs aber ungegründete Suppliquen eingereichet werden sollen.... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben... auch zu jedermanns Wissenschaft öffentlich publiciren ...lassen. So geschehen und geben in Unserer Residenz Weimar, den 9. Decemb. 1735

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤ Fuegen hiermit zu wissen, wasgestalt Wir mißfaellig wahrnehmen muessen, wie von denen Unter-Obrigkeiten, an Beamten und Stadt-Räthen, ueber Unsere auch oeffentlich angeschlagene oder sonst publicierte Befehle und Verordnungen oeffters sehr schlecht gehalten, und absonderlich dem Anno 1729. wegen der Bettler und Handwercks-Pursche ergangenen Mandat vielfaeltig und ohne Scheu contraveniret worden. Wie wir aber Unsern Befehlen und Mandatis den schuldigen Gehorsam geleistet wissen wollen ... Urkundlich ist dieses Mandat von Uns eigenhaendig unterschrieben ... und ... publiciret worden. So geschehen und geben in Unserer Residenz Weimar, den 9. Januarii 1737. Ernst August, H. z. S.

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, auch engern und Westphalen ... Fügen allen und jeder Unter-Obrigkeiten Unsers Fürstenthums und Landen in Städten und auf den Flecken und Dörffern, hiermit zu wissen, was maßen Wir mißfällig wahrgenommen, daß denen vormahls schon offt ergangenen Fürstlichen Verordnungen zuwieder das Degen-tragen unter denen Handwercks-Purschen so gemein worden, daß fast keiner zu finden, der sich nicht dergleichen zu führen anmaßen solte; Wenn nun aber ihnen, solche zu tragen, um soviel weniger gebühret, als dadurch vielerley unfertige Händel und nach Gelegenheit Mord und Todschlag entstehen kan, Wir auch diesem Unfug länger nachzusehen nicht gemeinet sind; Als wollen Wir, daß hinfuehro alle ... Handwercks-Pursche sich des Degen-tragens ... enthalten sollen, ... . Auch haben Wir ... vermercket, daß Zeithero fast ein jeder sich angemaßet, Hirsch-Fänger und Couteaux de Chasse zu tragen, Wir aber auch hierinnen ein Ordnung gehalten wissen wollen; ... Uhrkundlich haben Wir dieses Mandat eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Fürstl. Insiegel bedrucken, auch zu öffentlichen Druck befördern, und an gehörigen Orten affigiren lassen. Gegeben in Unser Residenz Weimar den 17. Maj. 1729

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Von Gottes Gnaden, Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Entbieten allen Unter-Obrigkeiten in Unserm Fürstenthum und Landen Unsern ... Gruß und fügen ihnen hiermit zu wissen, Was gestalten Wir mit besondern Mißfallen vernehmen müssen wie biß anhero die in Unserer allgemeinen Kirchen-Ordnung Cap. 29. pag. 556. injungirte Versicherung derer Kirchen- Capitalien öffters deßhalben negligiret worden, weilen die Adelichen und andere Gerichte bey denen Consens-Ertheilungen übermäßige Gebühren abgefordert, ... , wobey hie und da vorgegeben werden wollen, als ob nur gedachte Unsere Kirchen-Ordnung die von Adel und deren Gerichte nichts angienge. ... Als gebieten Wir allen Unsern Unter-Obrigkeiten, sie seyen Adelich oder nicht, nochmahlen, daß sie über diese wegen der Kirchen-Capitalien in Unserer Kirchen-Ordnung Cap. 29. gesetzte Consens-Gebühren nicht schreiten, noch sonsten Unserer Kirchen-Ordnung contraveniren mögen. Hieran geschiehet Unser Wille und Meynung, ... Geben in Unserer Residenz Weimar, den 23. Aug. 1732

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten und sämtlichen Unterthanen zu wissen; Demnach Wir höchst mißfällig wahrnehmen müssen, wie daß Unsern unterm 7. Maji 1729. 9. Octobr. 1730. und 12. Januarii letzthin, wegen Ausrottung des Raupen-Geschmeißes ergangenen Patenten noch keine schuldige Folgen geleistet, noch weniger die gehörige Visitation angestellet worden, maßen man das Abraupen, welches doch bey rechter Winters-Zeit und im Froste geschehen soll, erst im Früh-Jahr ... heraus gerücket gewesen, vorgenommen hat, dahero, ... die Bäume von FrÜchten gantz entblöset worden ... Also lassen Wir dieses zu eines jeden künfftiger Verantwortung ausgesetzt seyn ... und befehlen, daß Unsere Unterthanen alljährlich mit dem Raupenlesen in Bäten, Hecken, Zäunen, Bäumen, auf dem Felde ... so bald das Laub abgefallen ... den Anfang machen ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben ... auch in Druck bringen ... lassen. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 12. Septemb. 1739

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen hiermit zu wissen, was maßen Wir mißfaellig wahrgenommen, wie denen ... wegen Abschaffung derer Stroh- und Schindel-Daecher ergangenen Verordnungen ... nicht geleistet ... worden ... Als befehlen Wir allen ... dahin zu sehen, daß nicht nur keine Haeuser weiter mit Strohe oder Schindeln gedecket, Sondern auch die bereits damit gedeckten ... mit Ziegeln gedecket ... werden moegen, bey Vermeidung 100. Ducaten Straffe ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben, ... auch ... oeffentlich publiciren und anschlagen lassen. So geschehen und geben in Unserer Residenz Weimar den 12. Mart. 1737. Ernst August, H. z. S.

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Book Synopsis Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen hiermit zu wissen, was maßen Wir mißfaellig wahrgenommen, wie denen ... wegen Abschaffung derer Stroh- und Schindel-Daecher ergangenen Verordnungen ... nicht geleistet ... worden ... Als befehlen Wir allen ... dahin zu sehen, daß nicht nur keine Haeuser weiter mit Strohe oder Schindeln gedecket, Sondern auch die bereits damit gedeckten ... mit Ziegeln gedecket ... werden moegen, bey Vermeidung 100. Ducaten Straffe ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben, ... auch ... oeffentlich publiciren und anschlagen lassen. So geschehen und geben in Unserer Residenz Weimar den 12. Mart. 1737. Ernst August, H. z. S. by : Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.)

Download or read book Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen hiermit zu wissen, was maßen Wir mißfaellig wahrgenommen, wie denen ... wegen Abschaffung derer Stroh- und Schindel-Daecher ergangenen Verordnungen ... nicht geleistet ... worden ... Als befehlen Wir allen ... dahin zu sehen, daß nicht nur keine Haeuser weiter mit Strohe oder Schindeln gedecket, Sondern auch die bereits damit gedeckten ... mit Ziegeln gedecket ... werden moegen, bey Vermeidung 100. Ducaten Straffe ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben, ... auch ... oeffentlich publiciren und anschlagen lassen. So geschehen und geben in Unserer Residenz Weimar den 12. Mart. 1737. Ernst August, H. z. S. written by Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.) and published by . This book was released on 1737 with total page 2 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fügen allen Unsern Unter-Obrigkeiten hiermit zu wissen, was massen man mißfaellig wahrnehmen muessen, wie wegen Einfriehrung derer Brunnen-Roehren sowohlin denen Staedten, als auf denen Doerffern oeffters nicht nur großer Wasser-Mangel zur taeglichen Nothdurfft an Kochen, Waschen [et]c. entstanden, sondern auch nicht geringe Gefahr wegen etwann entstehenden Feuers sich geaeussert, welches letztere desto gefaehrlicher gewesen, da die vor diesem wegen Abschaffung derer Stroh- und Schindel- und Errichtung derer Ziegel-Daecher ergangenen Verordnung gar schlecht beobachtet worden. ... Als begehren Wir hiermit respective ..., es wollen alle vorbenannte Unter-Obrigktein Unsers Fuerstenthums ... mit Fleiß dahin sehen, daß nicht nur die Brunnen- und Wasser-Roehren vollkommen drey Nuernbergische Schuh ... in der Erde bedecket liegen ... sondern auch Unsern vormahligen Mandaten zu Folge die Stroh- und Schindel-Daecher in denen Staedten abgeschaffet, und statt derer die Haeußer mit Ziegeln gedecket werden moegen ; ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent mit Unserm Fuerstlichen Cantzelley-Secret bedrucken, und zu jedermans Wissenschafft oeffentlich affigiren lassen. So geschehen und gegeben in Unser Residenz Weimar, den 18. Febr. 1732. Ernst August, H. z. S.

Download Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fügen allen Unsern Unter-Obrigkeiten hiermit zu wissen, was massen man mißfaellig wahrnehmen muessen, wie wegen Einfriehrung derer Brunnen-Roehren sowohlin denen Staedten, als auf denen Doerffern oeffters nicht nur großer Wasser-Mangel zur taeglichen Nothdurfft an Kochen, Waschen [et]c. entstanden, sondern auch nicht geringe Gefahr wegen etwann entstehenden Feuers sich geaeussert, welches letztere desto gefaehrlicher gewesen, da die vor diesem wegen Abschaffung derer Stroh- und Schindel- und Errichtung derer Ziegel-Daecher ergangenen Verordnung gar schlecht beobachtet worden. ... Als begehren Wir hiermit respective ..., es wollen alle vorbenannte Unter-Obrigktein Unsers Fuerstenthums ... mit Fleiß dahin sehen, daß nicht nur die Brunnen- und Wasser-Roehren vollkommen drey Nuernbergische Schuh ... in der Erde bedecket liegen ... sondern auch Unsern vormahligen Mandaten zu Folge die Stroh- und Schindel-Daecher in denen Staedten abgeschaffet, und statt derer die Haeußer mit Ziegeln gedecket werden moegen ; ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent mit Unserm Fuerstlichen Cantzelley-Secret bedrucken, und zu jedermans Wissenschafft oeffentlich affigiren lassen. So geschehen und gegeben in Unser Residenz Weimar, den 18. Febr. 1732. Ernst August, H. z. S. PDF Online Free

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Book Synopsis Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fügen allen Unsern Unter-Obrigkeiten hiermit zu wissen, was massen man mißfaellig wahrnehmen muessen, wie wegen Einfriehrung derer Brunnen-Roehren sowohlin denen Staedten, als auf denen Doerffern oeffters nicht nur großer Wasser-Mangel zur taeglichen Nothdurfft an Kochen, Waschen [et]c. entstanden, sondern auch nicht geringe Gefahr wegen etwann entstehenden Feuers sich geaeussert, welches letztere desto gefaehrlicher gewesen, da die vor diesem wegen Abschaffung derer Stroh- und Schindel- und Errichtung derer Ziegel-Daecher ergangenen Verordnung gar schlecht beobachtet worden. ... Als begehren Wir hiermit respective ..., es wollen alle vorbenannte Unter-Obrigktein Unsers Fuerstenthums ... mit Fleiß dahin sehen, daß nicht nur die Brunnen- und Wasser-Roehren vollkommen drey Nuernbergische Schuh ... in der Erde bedecket liegen ... sondern auch Unsern vormahligen Mandaten zu Folge die Stroh- und Schindel-Daecher in denen Staedten abgeschaffet, und statt derer die Haeußer mit Ziegeln gedecket werden moegen ; ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent mit Unserm Fuerstlichen Cantzelley-Secret bedrucken, und zu jedermans Wissenschafft oeffentlich affigiren lassen. So geschehen und gegeben in Unser Residenz Weimar, den 18. Febr. 1732. Ernst August, H. z. S. by : Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.)

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit allen Unter-Obrigkeiten, wie auch jedermänniglich hiesigen Fürstenthums und Landen zu wissen, Demnach Wir der Nothdurfft zu sey befunden, nicht nur die ehedem ergangene Verordnungen wegen zu verhütender Feuers-Gefahr, bey den Taback-rauchen ... zu wiederholen ..., sondern auch anzubefehlen, daß niemand auf denen Böden oder in denen Ställen ohne Laternen mit Licht herum zu gehen, noch auch des Nachts Wäschen anzustellen, oder die Asche in andere, als Feuer-feste Orte auszuschütten, bey Zuchthauß- oder ... Geld-Straffe sich unterstehen sollte ... Als haben alle Unter-Obrigkeiten dahin zu sehen, daß diesen... Feuer-Verordnungen genau nachgelebet werde ... Urkundlich ist dieses Patent von Uns eigenhändig unterschrieben ... und publiciret worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 17. Aug. 1736

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤ Entbieten allen und jeden, Unsern Prälaten ... auch sonsten allen Unsern Unterthanen, Unsern respective Gruß ... und fuegen ihnen hiermit zu wissen, wie Wir ... das Schulwesen auf Unserm Gymnasio ... verbessert und in ... Ordnung gebracht werden solle. Nachdeme Wir aber gleichwohl ... wahrnehmen muessen, daß Unserer gnaedigster Absicht ... derjenige Zweck noch nicht erreichet wird, welcher einzig ... auf Gottes Ehre und die glueckselige Einrichtung aller Staende abzielet ; da unter andern viele Eltern nach ihren ... Belieben ihre Kinder ohne Unterscheid ... andern sehr oeffters zum Nachtheil ... einen Dienst erschleichen, ihrer Pflicht gemäß die erlangte Bedienung nicht verwalten koennen ; Als ist dabey unser.. Begehren, daß Unser Ober-Consistorium ... bey denen Schul-Examinibus in denen Gymnasiis ... alle jungen Leute, welche ohne sonderbahre Capacité ... studiren wollen ... davon abhalten ... Uhrkundlich ist dieses Patent zum Druck gebracht, und mit Unserm Fuerstl. Insiegel bekraefftiget worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 17. Mart. 1742. Ernst August, H. z. S.

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten zu wissen. Demnach Wir erfahren müssen, daß die Bestellung derer Schultheißen und Gericht-Schöppen öffters nach Affecten und nicht aus einer zum Besten derer Gemeinden abzielenden Intention vorgenommen worden, dadurch aber zugleich Unser Fürstl. Interesse leydet ... Als befehlen Wir hiermit, daß nicht allein jedes Dorf einen Schultheißen und zwey Gericht-Schöppen haben, sondern auch solche Personen darzu genommen werden sollen, welche denen Beamten und Gerichts-Herren nicht auf dem Seile lauffen ... Hiernechst soll Ihre Schuldigkeit seyn, vor der Gemeinden Bestes zu sorgen, und das die Alléen und Straßen fleißig visitiren ... daß die nöthige Besserung alsobald ohne Zeit-Verlust geschehe ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben, mit Unserm Fürstl. Canzley-Siegel bedrucken lassen ... So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 10. Nov. 1739

Download Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten zu wissen. Demnach Wir erfahren müssen, daß die Bestellung derer Schultheißen und Gericht-Schöppen öffters nach Affecten und nicht aus einer zum Besten derer Gemeinden abzielenden Intention vorgenommen worden, dadurch aber zugleich Unser Fürstl. Interesse leydet ... Als befehlen Wir hiermit, daß nicht allein jedes Dorf einen Schultheißen und zwey Gericht-Schöppen haben, sondern auch solche Personen darzu genommen werden sollen, welche denen Beamten und Gerichts-Herren nicht auf dem Seile lauffen ... Hiernechst soll Ihre Schuldigkeit seyn, vor der Gemeinden Bestes zu sorgen, und das die Alléen und Straßen fleißig visitiren ... daß die nöthige Besserung alsobald ohne Zeit-Verlust geschehe ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben, mit Unserm Fürstl. Canzley-Siegel bedrucken lassen ... So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 10. Nov. 1739 PDF Online Free

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen hiermit zu wissen, was maßen Wir hoechst mißfaellig wahrnehmen muessen, daß Unserer ... wegen Abstellung des elend befundenen Bier-Getraenckes, und Verbesserung desselben, ergangenen Verordnungen ... ungeachtet ... schlechtes ... Bier zu brauen und ... gar mit Wasser zu vermischen und untrinckbar zu machen. ... Als setzen, ordnen.. Wir hiermit ... gegenwaertigen Edicts ... bey Verlust ihrer Brau-Gerechtigkeit, sich guten ... Bieres befleißigen ... Uhrkundlich haben Wir gegenwaertiges Edict ... zum oeffentlichen Druck befoerdern lassen, drey Exemplaria ... eigenhaendig unterschrieben ... Geben Weimar zur Wilhelms-Burg, den 23. Martii 1736. Ernst August, H. z

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Wetsphalen ... Fügen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten zu wissen, was maßen Wir ungern vernehmen müssen, wie Unserer vormahls ergangenen Verordnung, daß hiesige Landes-Kinder sich in keine frembde Kriegs-Dienste einlassen sollen, nicht allerdings nachgelebet worden, auch die frembden Werbungen unter der Hand sehr eingerissen, mithin Wir hierunter ein geschärfftes Patent emaniren zu lassen der Nothdurfft befunden; Begehren dahero ... , es wollen vorgemeldte Unter-Obrigkeiten nicht nur darauf sehen, daß dem unterm 12. Jul. 1729. wegen der auf die Wanderschafft gehenden Handwercks-Pursche ergangenen Patent genau nachgelebet werde, sondern auch denen auf die Wanderschafft gehenden Handwercks-Purschen anzeigen, daß sie sich vorhero bey Uns persönlich zu stellen und ihr Vorhaben anzuzeigen haben, ... Hieran geschicht Unser ernster Will und Meinung ... . Geben in Unserer Residenz Weimar den 13. Sept 1732

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... URkunden und bekennen hiermit ; Nachdem Uns Unsere getreue Staende an Praelaten, Ritterschafft und Staedten des engern und weitern Ausschusses ... zu vernehmen gegeben, was gestalten sich, unerachtet Unsers am 26. Sept. 1721. ergangenen Verbots, diejenigen, so in Unserm Fuerstenthum und Landen Flachs bauen, unterstuenden, denselben in Fisch-reichen und zum Bier-brauen bequemen Baechen zu roesten, dadurch aber nicht nur die Fischereyen verderbet und die Baeche verschlaemmet, sondern auch das Wasser selbst stinckend und zum Brauen untuechtig gemachet, mithin ermeldter Unserer wohlbedaechtig ergangenen Verordnung auf eine dem Publico hoechst-schaedliche Art contraveniret wuerde ; Und Wir dann sothanen freventlichen Ungehorsam um so weniger nachzusehen gemeynet sind, als nach Maasgebung der Landes-Ordnung LXXXVI. und Unsers obangefuehrten Verbots d. a. 1721. eigene Gruben und Wasser-Leitungen ..., zum Roesten des Flachses gemachet werden sollen ; ... Zu Urkund ist dieses Patent in Druck gegeben, und zu jedermanns Wissenschafft oeffentlich angeschlagen worden. So geschehen und gegeben Weimar zur Wilhelms-Burg, den 24. Nov. 1729. Ernst August, H. z. S.

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Book Synopsis Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... URkunden und bekennen hiermit ; Nachdem Uns Unsere getreue Staende an Praelaten, Ritterschafft und Staedten des engern und weitern Ausschusses ... zu vernehmen gegeben, was gestalten sich, unerachtet Unsers am 26. Sept. 1721. ergangenen Verbots, diejenigen, so in Unserm Fuerstenthum und Landen Flachs bauen, unterstuenden, denselben in Fisch-reichen und zum Bier-brauen bequemen Baechen zu roesten, dadurch aber nicht nur die Fischereyen verderbet und die Baeche verschlaemmet, sondern auch das Wasser selbst stinckend und zum Brauen untuechtig gemachet, mithin ermeldter Unserer wohlbedaechtig ergangenen Verordnung auf eine dem Publico hoechst-schaedliche Art contraveniret wuerde ; Und Wir dann sothanen freventlichen Ungehorsam um so weniger nachzusehen gemeynet sind, als nach Maasgebung der Landes-Ordnung LXXXVI. und Unsers obangefuehrten Verbots d. a. 1721. eigene Gruben und Wasser-Leitungen ..., zum Roesten des Flachses gemachet werden sollen ; ... Zu Urkund ist dieses Patent in Druck gegeben, und zu jedermanns Wissenschafft oeffentlich angeschlagen worden. So geschehen und gegeben Weimar zur Wilhelms-Burg, den 24. Nov. 1729. Ernst August, H. z. S. by : Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.)

Download or read book Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... URkunden und bekennen hiermit ; Nachdem Uns Unsere getreue Staende an Praelaten, Ritterschafft und Staedten des engern und weitern Ausschusses ... zu vernehmen gegeben, was gestalten sich, unerachtet Unsers am 26. Sept. 1721. ergangenen Verbots, diejenigen, so in Unserm Fuerstenthum und Landen Flachs bauen, unterstuenden, denselben in Fisch-reichen und zum Bier-brauen bequemen Baechen zu roesten, dadurch aber nicht nur die Fischereyen verderbet und die Baeche verschlaemmet, sondern auch das Wasser selbst stinckend und zum Brauen untuechtig gemachet, mithin ermeldter Unserer wohlbedaechtig ergangenen Verordnung auf eine dem Publico hoechst-schaedliche Art contraveniret wuerde ; Und Wir dann sothanen freventlichen Ungehorsam um so weniger nachzusehen gemeynet sind, als nach Maasgebung der Landes-Ordnung LXXXVI. und Unsers obangefuehrten Verbots d. a. 1721. eigene Gruben und Wasser-Leitungen ..., zum Roesten des Flachses gemachet werden sollen ; ... Zu Urkund ist dieses Patent in Druck gegeben, und zu jedermanns Wissenschafft oeffentlich angeschlagen worden. So geschehen und gegeben Weimar zur Wilhelms-Burg, den 24. Nov. 1729. Ernst August, H. z. S. written by Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.) and published by . This book was released on 1729 with total page 2 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit Unsern Vasallen und sonst jedermänniglich zu wissen, was gestalt Uns zu grossen Mißfallen hinterbracht worden, daß verschiedene, welche sonsten der Nieder-Jagd befugt, sich ermächtiget, in denen Bächen, Teichen, Flüßen und längst des Ilm-Strohms wilde Enten, Gänße und ander grob Feder-Wilpret zu fahen und zu schießen. Nachdeme Wir aber solchem straffbahren Unternehmen länger nicht nachzusehen gemeynet, Als Begehren Wir hiermit ... , es wollen alle und jede, sowohl die mit der Nieder-Jagd begnadigt, als übrige Unterthanen, sich dergleichen grob Feder-Wildpret ... zu schießen, gaentzlich enthalten, ... Deßen zu Urkund haben Wir dieses Patent selbsten unterschrieben, durch den Druck publiciren und in allen Dorffschafften affigiren, ... laßen ... . So gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 11. Martii 1730

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit Unsern Vasallen und andern, die in Unsern Landen zu hetzen befugt, zu wissen, was gestalt Wir höchstmißfällig vernehmen müssen, wie Zeithero wieder die Jagd-Ordnung und alte Gewohnheit die Verbot-Zeit von vielen in denen Fluhren und Koppeln, indeme sie unter dem Fürwand des sogenannten Fest-Haasen-schiessens, welches nur einen Tag vor Ostern erlaubt gewesen, gantzer 14. Tage vor gedachtem Feste zu schiessen und zu hetzen, dabey auch der schon gepaarten Feld-Hühner nicht schonen, sich unterfangen, sehr schlecht beobachtet worden. Wann Wir aber solchen Mißbrauch der Nieder-Jagd gäntzlich aufheben wollen, ... Dessen zu Urkund ist dieses Patent von uns eigenhändig unterschrieben und durch den Druck behörig publicirt worden. So geschehen in Unserer Residenz Weimar, den 10. Mart. 1730

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, .... Thun hiermit kund und zu wissen, was massen Wir mit groeßtem Mißfallen vernehmen muessen, wie es ... geschehen, daß die geschwaechten Weibes Persohnen ... boßhafter weise vorgegeben, als ob sie von frembden ... MannsPersohnen ... ueberfallen und geschwaengert worden. ... Als haben Wir dieser ... Bosheit ins kuenftige, so viel wie moeglich Einhalt zu thun ... Setzen, ordnen und wollen demnach hiermit: Daß ins kuenftige dergleichen Weibes Persohnen ... solches so fort entweder ... der ordentlichen Obrigkeit anzeigen ... Uhrkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhaendig unterschrieben und mit Unserm Fuerstl. Jnnsiegel zu bedrucken befohlen. So geschehen Weimar zur Wilhelmsburg den 29. Martii 1756. Ernst August Constantin, H. z. S. Heinrich Graf von Bünau. J. F. Schnauß geh. Secret

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