Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg .̤ Fuegen hiermit zu wissen ; Demnach Wir in Erfahrung gekommen, wasgestalt Unsern ergangenen Verordnungen wegen der Armen und Bettler nicht ueberall und behoerig nachgelebet worden, mithin abermahlen das Bettelwesen und allerhand Unordnung dabey ueberhand genommen ; Als sehen Wir Uns gemueßiget, nochmalen die geschaerfte Verordnung emaniren zu lassen, daß keine Bettler von einem Ort zum andern herumlauffen ... Sondern es sollen die fremden Bettler aus Unsern Fuerstenthum und Landen durch Unsere patroullirende Land-Compagnie und Soldaten abgehalten und fortgewiesen ... daß daselbst ihre Armen nothduerftig versorget, die Mueßiggänger und ... grosse Jungen zur Arbeit gehalten oder denen Militair-Gerichten uebergeben ... werden moegen. Uhrkundlich ist dieses Patent in oeffentlichen Druck gebracht, von Uns eigenhaendig unterschrieben und ... publicirt worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz-Stadt Weimar, den 5. April. 1738. Ernst August, H. z. S.

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Book Synopsis Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg .̤ Fuegen hiermit zu wissen ; Demnach Wir in Erfahrung gekommen, wasgestalt Unsern ergangenen Verordnungen wegen der Armen und Bettler nicht ueberall und behoerig nachgelebet worden, mithin abermahlen das Bettelwesen und allerhand Unordnung dabey ueberhand genommen ; Als sehen Wir Uns gemueßiget, nochmalen die geschaerfte Verordnung emaniren zu lassen, daß keine Bettler von einem Ort zum andern herumlauffen ... Sondern es sollen die fremden Bettler aus Unsern Fuerstenthum und Landen durch Unsere patroullirende Land-Compagnie und Soldaten abgehalten und fortgewiesen ... daß daselbst ihre Armen nothduerftig versorget, die Mueßiggänger und ... grosse Jungen zur Arbeit gehalten oder denen Militair-Gerichten uebergeben ... werden moegen. Uhrkundlich ist dieses Patent in oeffentlichen Druck gebracht, von Uns eigenhaendig unterschrieben und ... publicirt worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz-Stadt Weimar, den 5. April. 1738. Ernst August, H. z. S. by : Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.)

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Von Gottes Gnaden Wir Friederich Hertzog zu Sachsen Juelich Cleve und Berg ... Entbieten Unsern Praelaten Grafen Herren ... unsere Gnade und fuegen ihnen darneben zu wissen was gestalten Wir mißfaellig vernommen daß Unseren wegen Abhaltung des muthwilligen Bettel-Volcks und Landstreicher ... geschärfften Mandatis, hin und wieder so gar wenig nachgelebet ... Als ist nochmahln Unser ernstliches Begehren es wolle ein jeder solch die muthwillig: Bettler betreffende ... Verordnung ueberall behoerig und besser als bisher beobachten und niemand fremden das Betteln erlauben es sey dann denen beywaltenden Umstaenden und aeusserlich sich hervorthuenden Gebrechen ... nach ... daß insgemein jeder Orth von Ein- und Zulauff des Bettel-Volcks ... befreyet bleibe

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Wetsphalen ... Fügen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten zu wissen, was maßen Wir ungern vernehmen müssen, wie Unserer vormahls ergangenen Verordnung, daß hiesige Landes-Kinder sich in keine frembde Kriegs-Dienste einlassen sollen, nicht allerdings nachgelebet worden, auch die frembden Werbungen unter der Hand sehr eingerissen, mithin Wir hierunter ein geschärfftes Patent emaniren zu lassen der Nothdurfft befunden; Begehren dahero ... , es wollen vorgemeldte Unter-Obrigkeiten nicht nur darauf sehen, daß dem unterm 12. Jul. 1729. wegen der auf die Wanderschafft gehenden Handwercks-Pursche ergangenen Patent genau nachgelebet werde, sondern auch denen auf die Wanderschafft gehenden Handwercks-Purschen anzeigen, daß sie sich vorhero bey Uns persönlich zu stellen und ihr Vorhaben anzuzeigen haben, ... Hieran geschicht Unser ernster Will und Meinung ... . Geben in Unserer Residenz Weimar den 13. Sept 1732

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Von Gottes Gnaden, Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit jedermänniglich zu wißen, was gestalt Wir nicht ohne Mißfallen vermercken müßen, wie derer bereits ergangenen Verordnungen ungeachtet, täglich Memorialia und Supplicate einkommen, welche von denen Concipienten nicht unterschrieben werden. Nachdeme aber dieser Unordnung um so weniger nachzusehen, da von denen ... Concipienten öffters anzügliche, wieder die Warheit lauffende ... Dinge eingerückt und angebracht, ... werden; Als verordnen Wir nochmahlen ... , daß jeder Advocat so ad praxin legitimiret, in- und ausserhalb Process-Sachen auf alle von ihme einzugebende Memoriale und Supplicata neben des Imploranten, auch seinen, des Concipienten, Tauff- und Zunahmen setzen, oder, wenn ausser Process-Sachen das Supplicat der Supplicante selber oder aber ein anderer concipiret, solches darbey ausdrücken, ... so haben Wir diesen Unsern Willen und Befehl in ein Patent und öffentlichen Druck bringen, mit Unserm Fürstlichen Cantzley-Siegel bedrucken, behörig publiciren und affigiren lassen. So geschehen und geben in Unser Residenz Weimar den 24. Martii 1733

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit allen Unsern Unter-Obrigkeiten und sämtlichen Unterthanen zu wissen; Demnach Wir höchst mißfällig wahrnehmen müssen, wie daß Unsern unterm 7. Maji 1729. 9. Octobr. 1730. und 12. Januarii letzthin, wegen Ausrottung des Raupen-Geschmeißes ergangenen Patenten noch keine schuldige Folgen geleistet, noch weniger die gehörige Visitation angestellet worden, maßen man das Abraupen, welches doch bey rechter Winters-Zeit und im Froste geschehen soll, erst im Früh-Jahr ... heraus gerücket gewesen, vorgenommen hat, dahero, ... die Bäume von FrÜchten gantz entblöset worden ... Also lassen Wir dieses zu eines jeden künfftiger Verantwortung ausgesetzt seyn ... und befehlen, daß Unsere Unterthanen alljährlich mit dem Raupenlesen in Bäten, Hecken, Zäunen, Bäumen, auf dem Felde ... so bald das Laub abgefallen ... den Anfang machen ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben ... auch in Druck bringen ... lassen. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 12. Septemb. 1739

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Engern und Westphalen ... Fügen hiermit zu wissen, demnach Wir mißfällig vernehmen müssen, wasgestalt in Unsern Landen sich wieder viele Wildprets-Deuben eußern und hierunter auf die fremden reisende Jäger und alte liederliche versoffene Landstreicher starcker Verdacht fället; Als sind Wir bewogen worden, hierdurch zu befehlen, daß kein fremder reisender Jäger mit Gewehr sich ausser der Straffe betreten lassen ... und haben Unsere Beamten auf die Uebertreter dieses Unsers Befehls mit acht zu haben, solche arrêtiren und anhero nach Weimar in Verwahrung bringen zu lassen. Daran geschiehet Unser gnädigster Wille und Meynung. Uhrkundlich ist dieses Patent in Druck gebracht und gewöhnlicher maßen publiciret worden. So geschehen und gegeben in Unserer Residentz Weimar den 13. Jul. 1744

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit Unsern Prälaten, denen von der Ritterschafft, Beamten, ... und insgemein Unsern Unterthanen zu wissen, wasgestalt Ihro Römische Käyserliche Majestät wider den Einkauff und die Ausfuhr aller zum Schutz des Reichs nöthig-seyender Kriegs-Rüstungs-Sachen und Bedürffnüßen ein Patent an sämtliche Creyße ergehen lassen, inmaßen dasselbe mehrern Inhalts lautet, wie folget: Wir, Carl der Sechste, von Gottes Gnaden ... Römischer Kayser, ... . Und Wir denn als ein Mit-Stand sowohl des Ober-Sächsischen Creyßes, als des Fränckischen, sothanes Patent zu ingrossiren und in Unserm Fürstenthum und Landen zu publiciren nöthig befunden, Als befehlen ... Wir Eingangs-erwehnten Obrigkeiten ... , sie wollen dieses Patent gewöhnlichermaßen publiciren und anschlagen, auch daß demselben von jedermann nachgelebet werde, ... Vorsorge tragen ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben, ... . So geschehen und geben in Unserer Residenz Weimar, den 28. Novembris 1733

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Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit Unsern Prälaten, denen von der Ritterschafft, Beamten, ... und insgemein Unsern Unterthanen zu wissen, wasgestalt Ihro Römische Käyserliche Majestät wider den Einkauff und die Ausfuhr aller zum Schutz des Reichs nöthig-seyender Kriegs-Rüstungs-Sachen und Bedürffnüßen ein Patent an sämtliche Creyße ergehen lassen, inmaßen dasselbe mehrern Inhalts lautet, wie folget: Wir, Carl der Sechste, von Gottes Gnaden ... Römischer Kayser, ... . Und Wir denn als ein Mit-Stand sowohl des Ober-Sächsischen Creyßes, als des Fränckischen, sothanes Patent zu ingrossiren und in Unserm Fürstenthum und Landen zu publiciren nöthig befunden, Als befehlen ... Wir Eingangs-erwehnten Obrigkeiten ... , sie wollen dieses Patent gewöhnlichermaßen publiciren und anschlagen, auch daß demselben von jedermann nachgelebet werde, ... Vorsorge tragen ... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben, ... . So geschehen und geben in Unserer Residenz Weimar, den 28. Novembris 1733 written by and published by . This book was released on 1733 with total page 0 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit Unsern Vasallen und andern, die in Unsern Landen zu hetzen befugt, zu wissen, was gestalt Wir höchstmißfällig vernehmen müssen, wie Zeithero wieder die Jagd-Ordnung und alte Gewohnheit die Verbot-Zeit von vielen in denen Fluhren und Koppeln, indeme sie unter dem Fürwand des sogenannten Fest-Haasen-schiessens, welches nur einen Tag vor Ostern erlaubt gewesen, gantzer 14. Tage vor gedachtem Feste zu schiessen und zu hetzen, dabey auch der schon gepaarten Feld-Hühner nicht schonen, sich unterfangen, sehr schlecht beobachtet worden. Wann Wir aber solchen Mißbrauch der Nieder-Jagd gäntzlich aufheben wollen, ... Dessen zu Urkund ist dieses Patent von uns eigenhändig unterschrieben und durch den Druck behörig publicirt worden. So geschehen in Unserer Residenz Weimar, den 10. Mart. 1730

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit Unsern Vasallen und andern, die in Unsern Landen zu hetzen befugt, zu wissen, was gestalt Wir höchstmißfällig vernehmen müssen, wie Zeithero wieder die Jagd-Ordnung und alte Gewohnheit die Verbot-Zeit von vielen in denen Fluhren und Koppeln, indeme sie unter dem Fürwand des sogenannten Fest-Haasen-schiessens, welches nur einen Tag vor Ostern erlaubt gewesen, gantzer 14. Tage vor gedachtem Feste zu schiessen und zu hetzen, dabey auch der schon gepaarten Feld-Hühner nicht schonen, sich unterfangen, sehr schlecht beobachtet worden. Wann Wir aber solchen Mißbrauch der Nieder-Jagd gäntzlich aufheben wollen, ... Dessen zu Urkund ist dieses Patent von uns eigenhändig unterschrieben und durch den Druck behörig publicirt worden. So geschehen in Unserer Residenz Weimar, den 10. Mart. 1730 by :

Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit Unsern Vasallen und andern, die in Unsern Landen zu hetzen befugt, zu wissen, was gestalt Wir höchstmißfällig vernehmen müssen, wie Zeithero wieder die Jagd-Ordnung und alte Gewohnheit die Verbot-Zeit von vielen in denen Fluhren und Koppeln, indeme sie unter dem Fürwand des sogenannten Fest-Haasen-schiessens, welches nur einen Tag vor Ostern erlaubt gewesen, gantzer 14. Tage vor gedachtem Feste zu schiessen und zu hetzen, dabey auch der schon gepaarten Feld-Hühner nicht schonen, sich unterfangen, sehr schlecht beobachtet worden. Wann Wir aber solchen Mißbrauch der Nieder-Jagd gäntzlich aufheben wollen, ... Dessen zu Urkund ist dieses Patent von uns eigenhändig unterschrieben und durch den Druck behörig publicirt worden. So geschehen in Unserer Residenz Weimar, den 10. Mart. 1730 written by and published by . This book was released on 1730 with total page 0 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit jedermänniglich zu wissen, was maßen Wir, ungeachtet der dießfalls ergangenen Verordnungen, dennoch bishero mit gar vielen unnöthigen Suppliquen und ungegründeten Anbringen behelliget worden ... Als begehren und gebieten Wir hiermit ernstlich, daß sich niemand, ausser denen Hof-Advocaten, an Uns Suppliquen oder Memoriale zu richten und einzugeben unterstehen, hingegen von diesen bey Vier und Zwanzig Thlr. Straffe jedesmahl ihre Nahmen unterzeichnet, keineswegs aber ungegründete Suppliquen eingereichet werden sollen.... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben... auch zu jedermanns Wissenschaft öffentlich publiciren ...lassen. So geschehen und geben in Unserer Residenz Weimar, den 9. Decemb. 1735

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Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit jedermänniglich zu wissen, was maßen Wir, ungeachtet der dießfalls ergangenen Verordnungen, dennoch bishero mit gar vielen unnöthigen Suppliquen und ungegründeten Anbringen behelliget worden ... Als begehren und gebieten Wir hiermit ernstlich, daß sich niemand, ausser denen Hof-Advocaten, an Uns Suppliquen oder Memoriale zu richten und einzugeben unterstehen, hingegen von diesen bey Vier und Zwanzig Thlr. Straffe jedesmahl ihre Nahmen unterzeichnet, keineswegs aber ungegründete Suppliquen eingereichet werden sollen.... Uhrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben... auch zu jedermanns Wissenschaft öffentlich publiciren ...lassen. So geschehen und geben in Unserer Residenz Weimar, den 9. Decemb. 1735 written by and published by . This book was released on 1735 with total page 0 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen allen Unsern Prälaten, Grafen und Herren, ... auch insgesamt Unsern Unterthanen hiermit zu wissen, welchergestalt Uns behörig vorgetragen worden, was maßen das Raupen-Geschmeiß dermaßen überhand genommen, daß ohne besondere göttliche Gnade und dabey anzuwendenden Fleiß solchem fast nicht zu steuern seyn will, ... Wir begehren demnach ... , es wollen obbenannte Obrigkeiten ihren ... Unterthanen ... die ... Auflage thun, daß ein jeder ... die Raupen-Nester und Raupen von denen Bäumen und andern Orten ... fleißig aufsuche, ablese und vertilge, ... . Auch wollen Wir, daß es bey dem am 7. Maji vorigen Jahres der Raupen und Sperlinge halber ergangenen Mandate ... verbleibe. ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig unterschrieben und nach dessen Publication an behörigen Orten affigiren lassen. Datum in Unserer Residentz Weimar den 9. Octobr. 1730

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Herzogs Ernst August zu Sachsen etc. Verordnung, worin befohlen wird, daß künftig keine mündlichen Bitten von den Unterthanen mehr angebracht, sondern daß alle Suppliquen schriftlich des Sonnabends früh bey den Landes-Collegien eingereicht werden sollen

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Book Synopsis Herzogs Ernst August zu Sachsen etc. Verordnung, worin befohlen wird, daß künftig keine mündlichen Bitten von den Unterthanen mehr angebracht, sondern daß alle Suppliquen schriftlich des Sonnabends früh bey den Landes-Collegien eingereicht werden sollen by : Ernst August (Sachsen, Herzog)

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen hierdurch zu wissen: Dannach Wir bißhero mit grossem Mißfallen wahrgenommen, daß demjenigen was in Unserer An. 1731. wegen Einrichtung des oeffentlichen GOttes-Dienstes, Haltung der Predigten, und Visitirung sowohl der Geistlichen als Schul-Bedienten, emanirten Kirchen-Ordnung . 4. und 5.[et]c ... verordnet worden, nicht allenthalben nachgelebet werde ... Als befehlen Wir Unsern respective General- und Special-Superintendenten, Adjunctis, und saemtlicher Priesterschafft hiermit ... ernstlich, daß sie bey Vermeidung der Suspension, auch nach Befinden der gaentzlichen Remotion ... 1.) Die Predigten mit einem erbaulichen ... Gebeth, anfangen und endigen ... Daran geschicht Unser gnaedigster Wille und Meinung, welcher in dieses gedruckte Patent gebracht, und um mehrern Nachdruck von denen Cantzeln abgelesen werden soll. Gegeben in Unserer Residenz-Stadt Weimar den 19. Octobris 1736. Ernst August, H. z. S.

Download Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen hierdurch zu wissen: Dannach Wir bißhero mit grossem Mißfallen wahrgenommen, daß demjenigen was in Unserer An. 1731. wegen Einrichtung des oeffentlichen GOttes-Dienstes, Haltung der Predigten, und Visitirung sowohl der Geistlichen als Schul-Bedienten, emanirten Kirchen-Ordnung . 4. und 5.[et]c ... verordnet worden, nicht allenthalben nachgelebet werde ... Als befehlen Wir Unsern respective General- und Special-Superintendenten, Adjunctis, und saemtlicher Priesterschafft hiermit ... ernstlich, daß sie bey Vermeidung der Suspension, auch nach Befinden der gaentzlichen Remotion ... 1.) Die Predigten mit einem erbaulichen ... Gebeth, anfangen und endigen ... Daran geschicht Unser gnaedigster Wille und Meinung, welcher in dieses gedruckte Patent gebracht, und um mehrern Nachdruck von denen Cantzeln abgelesen werden soll. Gegeben in Unserer Residenz-Stadt Weimar den 19. Octobris 1736. Ernst August, H. z. S. PDF Online Free

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Book Synopsis Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg.̤Fuegen hierdurch zu wissen: Dannach Wir bißhero mit grossem Mißfallen wahrgenommen, daß demjenigen was in Unserer An. 1731. wegen Einrichtung des oeffentlichen GOttes-Dienstes, Haltung der Predigten, und Visitirung sowohl der Geistlichen als Schul-Bedienten, emanirten Kirchen-Ordnung . 4. und 5.[et]c ... verordnet worden, nicht allenthalben nachgelebet werde ... Als befehlen Wir Unsern respective General- und Special-Superintendenten, Adjunctis, und saemtlicher Priesterschafft hiermit ... ernstlich, daß sie bey Vermeidung der Suspension, auch nach Befinden der gaentzlichen Remotion ... 1.) Die Predigten mit einem erbaulichen ... Gebeth, anfangen und endigen ... Daran geschicht Unser gnaedigster Wille und Meinung, welcher in dieses gedruckte Patent gebracht, und um mehrern Nachdruck von denen Cantzeln abgelesen werden soll. Gegeben in Unserer Residenz-Stadt Weimar den 19. Octobris 1736. Ernst August, H. z. S. by : Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.)

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen Unsern getreuen Ständen an Prälaten, Ritterschaft und Städten ... und sämtlichen Unterthanen Unserer Jenaischen Landes-Portion hiermit zu wissen, wasgestalten Uns zu vernehmen gekommen, durch emanirte Patente und Verordnungen, ... alle, Hurerey halber, verdächtige Weibes-Personen auf keinerley Weise zu dulten, sondern aus dem Lande zu schaffen, ernstlich geordnet ... Als wiederhohlen Wir nicht nur obgedachte ... Mandata und Verordnungen, sondern setzen, ordnen und gebiethen ..., daß ... alle, der Hurerey halber, verdächtige Weibes-Personen ... aus dem Lande fortgetrieben ... werden ... Zu mehrer Urkund haben Wir diese Unsere geschärfte Verordnung in gegenwärtiges Patent bringen, und unter Unserer eigenhändigen Unterschrift ... ausfertigen lassen ... und in Druck zu publiciren ... befohlen. Geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 11ten May 1757

Download Von Gottes Gnaden Wir Ernst August Constantin, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen Unsern getreuen Ständen an Prälaten, Ritterschaft und Städten ... und sämtlichen Unterthanen Unserer Jenaischen Landes-Portion hiermit zu wissen, wasgestalten Uns zu vernehmen gekommen, durch emanirte Patente und Verordnungen, ... alle, Hurerey halber, verdächtige Weibes-Personen auf keinerley Weise zu dulten, sondern aus dem Lande zu schaffen, ernstlich geordnet ... Als wiederhohlen Wir nicht nur obgedachte ... Mandata und Verordnungen, sondern setzen, ordnen und gebiethen ..., daß ... alle, der Hurerey halber, verdächtige Weibes-Personen ... aus dem Lande fortgetrieben ... werden ... Zu mehrer Urkund haben Wir diese Unsere geschärfte Verordnung in gegenwärtiges Patent bringen, und unter Unserer eigenhändigen Unterschrift ... ausfertigen lassen ... und in Druck zu publiciren ... befohlen. Geben Weimar zur Wilhelmsburg, den 11ten May 1757 PDF Online Free

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, .̤ Fuegen Unsern Beamten ... und saemtlichen Unsern Unterthanen zu wissen, wasgestalt Wir mit groeßtem Mißfallen erfahren, daß, ob wir gleich zu verschiedenen mahlen und zwar noch unterm 7ten Oct. 1741. und 21. Aug. 1743. durch oeffentliche gedruckte ... Mandata alles Nachlauffen und Nachschicken der Suppliquen ... an Uns ... verbothen haben ... Gleichwie Wir ... alles ... Nachschickens gaentzlich ueberhoben seyn ... Also ist nochmahlen Unser ... Begehren, daß ... alle Suppliquen ... an Unser Fuerstl. Collegia ... zu uebergeben ist ... Wir ... ordnen noch mahle, daß auser Unsern ... Advocaten ... keiner ... Suppliquen auf Stempel-Pappier mit ihrer Unterschrifft zu ueberreichen haben. Uhrkundlich haben Wir Unsere ... Willens-Meynung eigenhaendig unterschrieben, mit Unserm Fuerstl. Canzley-Siegel bedrucken ... lassen ... von denen Canzeln in Unsern saemtlichen Landen abzulesen ... und ... an gewöhnlichen Orte ... zu affigiren und zu publiciren befohlen. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar den 27. Febr. 1745. Ernst August, H. z. S.

Download Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, .̤ Fuegen Unsern Beamten ... und saemtlichen Unsern Unterthanen zu wissen, wasgestalt Wir mit groeßtem Mißfallen erfahren, daß, ob wir gleich zu verschiedenen mahlen und zwar noch unterm 7ten Oct. 1741. und 21. Aug. 1743. durch oeffentliche gedruckte ... Mandata alles Nachlauffen und Nachschicken der Suppliquen ... an Uns ... verbothen haben ... Gleichwie Wir ... alles ... Nachschickens gaentzlich ueberhoben seyn ... Also ist nochmahlen Unser ... Begehren, daß ... alle Suppliquen ... an Unser Fuerstl. Collegia ... zu uebergeben ist ... Wir ... ordnen noch mahle, daß auser Unsern ... Advocaten ... keiner ... Suppliquen auf Stempel-Pappier mit ihrer Unterschrifft zu ueberreichen haben. Uhrkundlich haben Wir Unsere ... Willens-Meynung eigenhaendig unterschrieben, mit Unserm Fuerstl. Canzley-Siegel bedrucken ... lassen ... von denen Canzeln in Unsern saemtlichen Landen abzulesen ... und ... an gewöhnlichen Orte ... zu affigiren und zu publiciren befohlen. So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar den 27. Febr. 1745. Ernst August, H. z. S. PDF Online Free

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Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit denen von der Ritterschafft und allen Unter-Obrigkeiten auch jedermänniglich in Unsern Fürstenthum und Landen zu wissen, Demnach Wir aus hierzu bewegenden Ursachen und Krafft dieses wollen, daß alle Handwercks-Pursche, sowohl in Städten, als Flecken und Dörffern, aus Unsern Unterthanen, ehe sie auf die Wanderschafft gehen, ... einen Eyd ablegen sollen, daß sie an keinem fremden Orte Krieges-Dienste annehmen, oder wiedrigen Falls ihrer Haabe und Güther verlustig seyn wollten; ... Urkundlich ist dieses Patent, so auch alle Viertel-Jahre von denen Cantzeln abzulesen, von Uns eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Fürstlichen Cantzley-Siegel bedruckt, ... auch öffentlich zu jedermans Nachachtung angeschlagen worden. So geschehen und geben in Unserer Residenz Weimar, den 12. Julii 1729

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit denen von der Ritterschafft und allen Unter-Obrigkeiten auch jedermänniglich in Unsern Fürstenthum und Landen zu wissen, Demnach Wir aus hierzu bewegenden Ursachen und Krafft dieses wollen, daß alle Handwercks-Pursche, sowohl in Städten, als Flecken und Dörffern, aus Unsern Unterthanen, ehe sie auf die Wanderschafft gehen, ... einen Eyd ablegen sollen, daß sie an keinem fremden Orte Krieges-Dienste annehmen, oder wiedrigen Falls ihrer Haabe und Güther verlustig seyn wollten; ... Urkundlich ist dieses Patent, so auch alle Viertel-Jahre von denen Cantzeln abzulesen, von Uns eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Fürstlichen Cantzley-Siegel bedruckt, ... auch öffentlich zu jedermans Nachachtung angeschlagen worden. So geschehen und geben in Unserer Residenz Weimar, den 12. Julii 1729 by :

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Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hiermit allen Unter-Obrigkeiten, Gemeinden und sonst jerdermaenniglich zu wissen, was maßen Wir zu Abhelffung allerhand Mißhelligkeiten und Inconvenientien unter denen Haußleuten in Staedten und Dorff-Musicanten nachfolgende Verordnung in Unsern Fuerstenthum und Landen ergehen zu lassen der Nothdurfft befunden: Nemlich (1.) sollen die bereits an verschiedenen Orten bestellte Haußleute und ordentliche Stadt-Musicanten ferner bey ihren hergebrachten Gerechtigkeiten ohne Eintrag gelassen werden ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben und mit Unserm Cantzley-Siegel bedrucken lassen ; So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 25. Junii, 1731. Ernst August, H. z. S.

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Book Synopsis Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hiermit allen Unter-Obrigkeiten, Gemeinden und sonst jerdermaenniglich zu wissen, was maßen Wir zu Abhelffung allerhand Mißhelligkeiten und Inconvenientien unter denen Haußleuten in Staedten und Dorff-Musicanten nachfolgende Verordnung in Unsern Fuerstenthum und Landen ergehen zu lassen der Nothdurfft befunden: Nemlich (1.) sollen die bereits an verschiedenen Orten bestellte Haußleute und ordentliche Stadt-Musicanten ferner bey ihren hergebrachten Gerechtigkeiten ohne Eintrag gelassen werden ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben und mit Unserm Cantzley-Siegel bedrucken lassen ; So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 25. Junii, 1731. Ernst August, H. z. S. by : Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.)

Download or read book Von GOttes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Juelich, Cleve und Berg ... Fuegen hiermit allen Unter-Obrigkeiten, Gemeinden und sonst jerdermaenniglich zu wissen, was maßen Wir zu Abhelffung allerhand Mißhelligkeiten und Inconvenientien unter denen Haußleuten in Staedten und Dorff-Musicanten nachfolgende Verordnung in Unsern Fuerstenthum und Landen ergehen zu lassen der Nothdurfft befunden: Nemlich (1.) sollen die bereits an verschiedenen Orten bestellte Haußleute und ordentliche Stadt-Musicanten ferner bey ihren hergebrachten Gerechtigkeiten ohne Eintrag gelassen werden ... Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhaendig unterschrieben und mit Unserm Cantzley-Siegel bedrucken lassen ; So geschehen und gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 25. Junii, 1731. Ernst August, H. z. S. written by Ernst August (Sachsen-Jülich-Cleve-Berg, Herzog.) and published by . This book was released on 1731 with total page 2 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit Unsern Vasallen und sonst jedermänniglich zu wissen, was gestalt Uns zu grossen Mißfallen hinterbracht worden, daß verschiedene, welche sonsten der Nieder-Jagd befugt, sich ermächtiget, in denen Bächen, Teichen, Flüßen und längst des Ilm-Strohms wilde Enten, Gänße und ander grob Feder-Wilpret zu fahen und zu schießen. Nachdeme Wir aber solchem straffbahren Unternehmen länger nicht nachzusehen gemeynet, Als Begehren Wir hiermit ... , es wollen alle und jede, sowohl die mit der Nieder-Jagd begnadigt, als übrige Unterthanen, sich dergleichen grob Feder-Wildpret ... zu schießen, gaentzlich enthalten, ... Deßen zu Urkund haben Wir dieses Patent selbsten unterschrieben, durch den Druck publiciren und in allen Dorffschafften affigiren, ... laßen ... . So gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 11. Martii 1730

Download Von Gottes Gnaden Wir Ernst August, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen ... Fügen hiermit Unsern Vasallen und sonst jedermänniglich zu wissen, was gestalt Uns zu grossen Mißfallen hinterbracht worden, daß verschiedene, welche sonsten der Nieder-Jagd befugt, sich ermächtiget, in denen Bächen, Teichen, Flüßen und längst des Ilm-Strohms wilde Enten, Gänße und ander grob Feder-Wilpret zu fahen und zu schießen. Nachdeme Wir aber solchem straffbahren Unternehmen länger nicht nachzusehen gemeynet, Als Begehren Wir hiermit ... , es wollen alle und jede, sowohl die mit der Nieder-Jagd begnadigt, als übrige Unterthanen, sich dergleichen grob Feder-Wildpret ... zu schießen, gaentzlich enthalten, ... Deßen zu Urkund haben Wir dieses Patent selbsten unterschrieben, durch den Druck publiciren und in allen Dorffschafften affigiren, ... laßen ... . So gegeben in Unserer Residenz Weimar, den 11. Martii 1730 PDF Online Free

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