Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. Ob gleich in der peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung, namentlich derselben 9ten, 22sten und insonderheit dem 69sten Articul, mit ausdrücklichen Worten klar und deutlich enthalten ist, dass ein MIssethäter, dafern er der MIssethat genugsam überwiesen worden, wenn er dieselbe gleich nicht bekennen wollte, dennoch ohne einige peinliche Frage verurtheilet werden solle ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. Ob gleich in der peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung, namentlich derselben 9ten, 22sten und insonderheit dem 69sten Articul, mit ausdrücklichen Worten klar und deutlich enthalten ist, dass ein MIssethäter, dafern er der MIssethat genugsam überwiesen worden, wenn er dieselbe gleich nicht bekennen wollte, dennoch ohne einige peinliche Frage verurtheilet werden solle ... by : Braunschweig (Duchy)

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Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschw. und Lüneb. &c. Ob gleich in der peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung, namentlich derselben 9ten, 22sten und insonderheit dem 69sten Articul, mit ausdrücklichen Worten klar und deutlich enthalten ist, dass ein Missethäter, dafern er der Missethäter, dafern er der Missethat genugsam überwiesen worden ...

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Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. fügen hiemit zu wissen: Demnach verschiedentlich vorgekommen, daß bey Unsern Fürstl. Cassen, besonders bey dem Absterben Fürstlicher Bediente, und der denselben nachzuzahlenden Besoldungen, darüber Zweifel entstanden: ob die Besoldungs-Quartale von dem Festtage, wovon die Quartale den Namen haben, oder von dem ersten Tage des Monats, worin sie sich anfangen, zu rechnen sind? ...

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Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. Fügen hiermit zu wissen, Obgleich die Fast-Nachts-Schwärmereyen sowol in der Landes-Ordnung, als nachhero vielfältig verboten worden, So vernehmen Wir dennoch mit äussersten Missfallen, dass dagegen in den Land-Städten, insonderheit aber auf dem platten Lande vielfältig gehandelt, und an vielen Orten solche ... Fast-Nachts-Schwärmerey dergestalt ungescheuet getrieben werde, dass Knechte und Mägde ... wie unsinnig umherlaufen, ihre Bekannten und Dienst-Herren zu Spendirung Kuchens oder Branteweins, oder des ... Geldes nötigen, gar nichts arbeiten, sondern die Zeit mit Müssig-gehen, Tanzen und Schwelgen, liederliche Weise zubringen ...

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Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. Fügen hiermit zu wissen, Obgleich die Fast-Nachts-Schwärmereyen sowol in der Landes-Ordnung, als nachhero vielfältig verboten worden, So vernehmen Wir dennoch mit äussersten Missfallen, dass dagegen in den Land-Städten, insonderheit aber auf dem platten Lande vielfältig gehandelt, und an vielen Orten solche ... Fast-Nachts-Schwärmerey dergestalt ungescheuet getrieben werde, dass Knechte und Mägde ... wie unsinnig umherlaufen, ihre Bekannten und Dienst-Herren zu Spendirung Kuchens oder Branteweins, oder des ... Geldes nötigen, gar nichts arbeiten, sondern die Zeit mit Müssig-gehen, Tanzen und Schwelgen, liederliche Weise zubringen ... written by Braunschweig (Duchy) and published by . This book was released on 1745 with total page 1 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. Demnach Wir unterm 14ten Maji voriges Jahrs, ein ... Edict wider die Hausirer in öffentlichen Druck ausgehen lassen, und dann Zweifel vorgekommen, ob dasselbe auch auf die mit Kupfernen und Messings-Waaren ... Kesselführer zu ziehen sey, So declariren Wir ... dass dieses Edict auf diejenigen Kesselführer, welche die ... belegenen Kupfer-Hammern, und der Communion-Messings-Hütte verfertige, und nach der Ordnung mit Stempeln versehene Kupferne und Messings-Waaren herum führen ...

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Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. Fügen hiedurch zu wissen. Obgleich in den hiesigen Landes-Gesetzen deutlich versehen ist, daß von den Untergerichten in Unseren Landen an Unsere höheren Justiz-Collegia anderergestalt nicht appelliret werden soll, als wenn das obiectum litis mehr, als entweder die ... Summe von 20. Fürsten Gulden ... beträgt ; so haben Wir dennoch ... vernehmen müssen, daß gewinnsüchtige Advocaten ... an Unsere höheren Justiz-Collegia zu appelliren und daselbst ... Mandata zum Bericht und zu Einsendung der Acten zu erschleichen gesuchet ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. Fügen hiedurch zu wissen. Obgleich in den hiesigen Landes-Gesetzen deutlich versehen ist, daß von den Untergerichten in Unseren Landen an Unsere höheren Justiz-Collegia anderergestalt nicht appelliret werden soll, als wenn das obiectum litis mehr, als entweder die ... Summe von 20. Fürsten Gulden ... beträgt ; so haben Wir dennoch ... vernehmen müssen, daß gewinnsüchtige Advocaten ... an Unsere höheren Justiz-Collegia zu appelliren und daselbst ... Mandata zum Bericht und zu Einsendung der Acten zu erschleichen gesuchet ... by : Carl (Braunschweig-Lüneburg, Herzog, I.)

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Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. Fügen hiermit zu wissen, Obgleich in denen ... Kayserlichen ... Rechten, deutlich geordnet und versehen ist, dass Capitalia, welche unmündige oder minderjärige Gläubigere zu fodern haben ... ordentlicher Weise von den Schuldnern mit Sicherheit anders nicht ausgezahlet werden können, als wenn ein Obrigkeitliches Decretum de solvendo vorhergegangen ist, So müssen wir ... vernehmen, dass diese ... Verordnung nicht nur vielfältig ausser Obacht gelassen, sondern auch wegen der ausgenommenen Fälle, ob in diesem oder jenem Falle, die Ertheilung eines solchen Decreti nötig oder nicht ... sey... Dieser Ungelegenheit auf einmal abzuhelfen setzen ... Wir ... dass ... die den Unmündigen und Minderjährigen schuldige Capitalien ... die Fällen mögen beschaffen seyn wie sie wollen ...

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Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Fügen hiedurch zu wissen, was gestalt Wir gut gefunden, das in der hiesigen sowol Canzley- als Hofgerichts-Ordnung dem Debitori zugestandene Recht, nach vollendeter Subhastation einen bessern Käufer zu stellen ... gänzlich aufzuheben. Wir setzen und ordnen also hiemit, daß sothanes jus sistendi pinguiorem emtorem bey subhastationibus necessariis, so wenig dem Debitori, als den Creditoribus in Unseren Landen hinfüro weiter verstattet werden ... solle

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Fügen hiedurch zu wissen, was gestalt Wir gut gefunden, das in der hiesigen sowol Canzley- als Hofgerichts-Ordnung dem Debitori zugestandene Recht, nach vollendeter Subhastation einen bessern Käufer zu stellen ... gänzlich aufzuheben. Wir setzen und ordnen also hiemit, daß sothanes jus sistendi pinguiorem emtorem bey subhastationibus necessariis, so wenig dem Debitori, als den Creditoribus in Unseren Landen hinfüro weiter verstattet werden ... solle by : Karl I. (Braunschweig-Lüneburg, Herzog)

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Von Gottes Gnaden Wir Carl/ Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, [et]c. fügen hiemit zu wissen: Ob gleich in dem Titulo XIII. der Heinrichstädtischen Statuten und Privilegien heilsamlich verordnet ist/ daß ohne Vorwissen der Obrigkeit keine in Unserer Residenz-Stadt Wolfenbüttel ... Häuser/ Aecker/ Wiesen/ Gärten/ und andere unbewegliche Güter versetzet/ verkaufet ... sondern die ... Contractus ... in die respective Ambts- und Gerichts-Bücher ... eingetragen werden sollen ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Carl/ Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, [et]c. fügen hiemit zu wissen: Ob gleich in dem Titulo XIII. der Heinrichstädtischen Statuten und Privilegien heilsamlich verordnet ist/ daß ohne Vorwissen der Obrigkeit keine in Unserer Residenz-Stadt Wolfenbüttel ... Häuser/ Aecker/ Wiesen/ Gärten/ und andere unbewegliche Güter versetzet/ verkaufet ... sondern die ... Contractus ... in die respective Ambts- und Gerichts-Bücher ... eingetragen werden sollen ... by : Karl I. (Braunschweig-Lüneburg, Herzog)

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Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. Fügen hiermit zu wissen, Ob gleich wider das schädliche Hausiren gehen auf dem Lande ... schriftliche und gedruckte Verordnungen ergangen sind, so haben Wir dennoch erfahren müssen, dass dadurch der auf das Beste und die Erhaltung Unserer ... Unterthanen und Handels-Leute abzielende Zweck, nicht allerdings erreichet worden sey ... So finden Wir führ nötig vorbesagten Verordnungen ein und anders hinzuzuthun, Wir setzen ... 1. Dass, wenn Juden, und andere Hausirer, ausser den Märkten mit Waaren betroffen werden, solche sogleich von jedes Orts Obrigkeit angehalten werden ... 2. Wenn die Juden und anderer Hausirer, mit ihren Waaren ... passiren wollen, sollen sie auf den letzten Zoll-Stätten, wo sie durchkommen ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. Fügen hiermit zu wissen, Ob gleich wider das schädliche Hausiren gehen auf dem Lande ... schriftliche und gedruckte Verordnungen ergangen sind, so haben Wir dennoch erfahren müssen, dass dadurch der auf das Beste und die Erhaltung Unserer ... Unterthanen und Handels-Leute abzielende Zweck, nicht allerdings erreichet worden sey ... So finden Wir führ nötig vorbesagten Verordnungen ein und anders hinzuzuthun, Wir setzen ... 1. Dass, wenn Juden, und andere Hausirer, ausser den Märkten mit Waaren betroffen werden, solche sogleich von jedes Orts Obrigkeit angehalten werden ... 2. Wenn die Juden und anderer Hausirer, mit ihren Waaren ... passiren wollen, sollen sie auf den letzten Zoll-Stätten, wo sie durchkommen ... by : Braunschweig (Duchy)

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Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. Unsern freundlichen Gruß, auch geneigten Willen zuvor, Hoch- und Wohlwürdige, Hoch- und Wohlgebohrne, Hoch-Edle, Vest- und Hochgelahrte, besonders liebe Herren und Freunde! Was an Se. Römisch-Kayserliche Majestät Wir, wegen der ungemein harten Begrängnissen und traurigen Schicksale, welche die Fürstl. Oranien-Nassauischen Lande ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. Unsern freundlichen Gruß, auch geneigten Willen zuvor, Hoch- und Wohlwürdige, Hoch- und Wohlgebohrne, Hoch-Edle, Vest- und Hochgelahrte, besonders liebe Herren und Freunde! Was an Se. Römisch-Kayserliche Majestät Wir, wegen der ungemein harten Begrängnissen und traurigen Schicksale, welche die Fürstl. Oranien-Nassauischen Lande ... by : Karl I. (Braunschweig-Lüneburg, Herzog)

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Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg etc. Vormund. Thun kund und bekennen hiermit vor Uns und Unseres Pflegbefohlenen Herrn Wilhelms, Prinzen von Oranien ... daß denen Unterthanen sehr beschwerliche Abzugs-Recht ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg etc. Vormund. Thun kund und bekennen hiermit vor Uns und Unseres Pflegbefohlenen Herrn Wilhelms, Prinzen von Oranien ... daß denen Unterthanen sehr beschwerliche Abzugs-Recht ... by : Karl I. (Braunschweig-Lüneburg, Herzog)

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Von Gottes Gnaden, Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. fügen hiermitzu wissen ; was massen bey gegenwärtigem Landtage ... vorgestellet worden, daß ... den unehelichen Kindern ... in ... bestimmten Fällen ein Theil der Erbschaft des natürlichen Vaters, zuerkennet worden ... so ... setzen, ordnen, und wollen auch, daß hinführo alle ausser der Ehe erzeugten Kinder von allem Erbrechte ab intestato in der Verlassenschaft ihrer unehelichen Väter gänzlich ausgeschlossen seyn, und denselben keine Erbportion weiter zugebilliget ... werden solle ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. fügen hiermitzu wissen ; was massen bey gegenwärtigem Landtage ... vorgestellet worden, daß ... den unehelichen Kindern ... in ... bestimmten Fällen ein Theil der Erbschaft des natürlichen Vaters, zuerkennet worden ... so ... setzen, ordnen, und wollen auch, daß hinführo alle ausser der Ehe erzeugten Kinder von allem Erbrechte ab intestato in der Verlassenschaft ihrer unehelichen Väter gänzlich ausgeschlossen seyn, und denselben keine Erbportion weiter zugebilliget ... werden solle ... by : Carl (Braunschweig-Lüneburg, Herzog, I.)

Download or read book Von Gottes Gnaden, Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. fügen hiermitzu wissen ; was massen bey gegenwärtigem Landtage ... vorgestellet worden, daß ... den unehelichen Kindern ... in ... bestimmten Fällen ein Theil der Erbschaft des natürlichen Vaters, zuerkennet worden ... so ... setzen, ordnen, und wollen auch, daß hinführo alle ausser der Ehe erzeugten Kinder von allem Erbrechte ab intestato in der Verlassenschaft ihrer unehelichen Väter gänzlich ausgeschlossen seyn, und denselben keine Erbportion weiter zugebilliget ... werden solle ... written by Carl (Braunschweig-Lüneburg, Herzog, I.) and published by . This book was released on 1770 with total page 2 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. Wir haben gnädigst resolviret, daß die vom 1sten October 1764. an Unsere Fürstliche Krieges-Casse gekommene ... Contributionis, vom 1sten Oct. a. c. an, Unserer getreuen Landschaft überlassen werden sollen ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. Wir haben gnädigst resolviret, daß die vom 1sten October 1764. an Unsere Fürstliche Krieges-Casse gekommene ... Contributionis, vom 1sten Oct. a. c. an, Unserer getreuen Landschaft überlassen werden sollen ... by : Carl (Braunschweig-Lüneburg, Herzog, I.)

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Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. Fügen hiermit zu wissen, Ob gleich wider das schädliche Hausiren gehen auf dem Lande, von Zeit zu Zeit vielfältig, schriftliche und gedruckte Verordnungen ergangen sind, so haben Wir dennoch erfahren müssen, dass dadurch der auf das Beste und die Erhaltung Unserer eingesessenen Unterthanen und Handels-Leute abzielende Zweck, nicht allerdings erreichet worden sey

Download Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. Fügen hiermit zu wissen, Ob gleich wider das schädliche Hausiren gehen auf dem Lande, von Zeit zu Zeit vielfältig, schriftliche und gedruckte Verordnungen ergangen sind, so haben Wir dennoch erfahren müssen, dass dadurch der auf das Beste und die Erhaltung Unserer eingesessenen Unterthanen und Handels-Leute abzielende Zweck, nicht allerdings erreichet worden sey PDF Online Free

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. Fügen hiermit zu wissen, Ob gleich wider das schädliche Hausiren gehen auf dem Lande, von Zeit zu Zeit vielfältig, schriftliche und gedruckte Verordnungen ergangen sind, so haben Wir dennoch erfahren müssen, dass dadurch der auf das Beste und die Erhaltung Unserer eingesessenen Unterthanen und Handels-Leute abzielende Zweck, nicht allerdings erreichet worden sey by : Braunschweig (Duchy)

Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. Fügen hiermit zu wissen, Ob gleich wider das schädliche Hausiren gehen auf dem Lande, von Zeit zu Zeit vielfältig, schriftliche und gedruckte Verordnungen ergangen sind, so haben Wir dennoch erfahren müssen, dass dadurch der auf das Beste und die Erhaltung Unserer eingesessenen Unterthanen und Handels-Leute abzielende Zweck, nicht allerdings erreichet worden sey written by Braunschweig (Duchy) and published by . This book was released on 1744 with total page 4 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. fügen hiemit zu wissen: Demnach verschiedentlich vorgekommen, daß bey Unsern Fürstl. Cassen, besonders bey dem Absterben Fürstlicher Bediente, und der denselben nachzuzahlenden Besoldungen, darüber Zweifel entstanden: ob die Besoldungs-Quartale von dem Festtage, wovon die Quartale den Namen haben, oder von dem ersten Tage des Monats, worin sie sich anfangen, zu rechnen sind? ...

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Download or read book Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. fügen hiemit zu wissen: Demnach verschiedentlich vorgekommen, daß bey Unsern Fürstl. Cassen, besonders bey dem Absterben Fürstlicher Bediente, und der denselben nachzuzahlenden Besoldungen, darüber Zweifel entstanden: ob die Besoldungs-Quartale von dem Festtage, wovon die Quartale den Namen haben, oder von dem ersten Tage des Monats, worin sie sich anfangen, zu rechnen sind? ... written by and published by . This book was released on 1778 with total page 0 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. Ob Wir gleich aus Landes-Väterlicher Wolmeynung vorlängst verordnet haben, dass, Feuers-Gefahr zu verhüten, bey neuen Gebäuden, Feuerfeste Schornsteine aufgeführet werden sollen, So vernehmen Wir ... dass solche heilsame Verordnung von ... Gemeinen, bey Erbauung ihrer Hirten- oden anderer Gemeine-Häuser, bishero strafbarer Weise ausser Acht gelassen worden, Wir befehlen ... die Gemeinen bey 20. Reichs-Thaler Strafe dahin anzuweisen, und darüber zu halten, dass dieselbe bey Erbauung neuer Hirten-Schäfer-Schul- und Wittwen- auch anderer Gemeine-Häuser Feuerfeste bauen, und tüchtige gemauerte Schornsteine aufführen müssen ...

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