Von Gottes Gnaden Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Demnach Uns gemeldet worden, daß über die Frage: Ob, und wie viel remission ein Guts-Herr seinem Meyer, nicht weniger auch ein Zehnt-Herr seinem Zehntpflichtigen, welche durch Brand um das Ihrige gekommen, angedeyhen zu lassen schuldig sey, öfters Streit ... entstehe ... So setzen ... Wir hiedurch, daß von nun an in dergleichen Fällen gar kein Proceß ... gestattet werden ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Demnach Uns gemeldet worden, daß über die Frage: Ob, und wie viel remission ein Guts-Herr seinem Meyer, nicht weniger auch ein Zehnt-Herr seinem Zehntpflichtigen, welche durch Brand um das Ihrige gekommen, angedeyhen zu lassen schuldig sey, öfters Streit ... entstehe ... So setzen ... Wir hiedurch, daß von nun an in dergleichen Fällen gar kein Proceß ... gestattet werden ... by : Karl I. (Braunschweig-Lüneburg, Herzog)

Download or read book Von Gottes Gnaden Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Demnach Uns gemeldet worden, daß über die Frage: Ob, und wie viel remission ein Guts-Herr seinem Meyer, nicht weniger auch ein Zehnt-Herr seinem Zehntpflichtigen, welche durch Brand um das Ihrige gekommen, angedeyhen zu lassen schuldig sey, öfters Streit ... entstehe ... So setzen ... Wir hiedurch, daß von nun an in dergleichen Fällen gar kein Proceß ... gestattet werden ... written by Karl I. (Braunschweig-Lüneburg, Herzog) and published by . This book was released on 1747 with total page 4 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. Demnach Uns gemeldet worden, dass über die Frage, Ob, und wie viel remission ein Guts-Herr seinem Meyer, nicht weniger auch ein Zehnt-Herr seinem Zehntpflichtigen, welche durch Brand um dass Ihrige gekommen, angedeyhen zu lassen schuldig sey, öfters Streit und langwieriger Process entstehe, da dann, weil kein Landes-Gesetz darüber vorhanden, nicht auf einerley Weise bey den Gerichten gesprochen und erkannt werde ...

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Von Gottes Gnaden Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. Demnach Uns gemeldet worden, dass über die Frage, Ob, und wie viel remission ein Guts-Herr seinem Mener, nicht weniger auch ein Zehnt-Herr seinem Zehntpflichtigen, welche durch Brand um dass Ihrige gekommen, angedeyhen zu lassen schuldig sen, östers Streit und langwieriger Process entstehe, da dann, weil kein Landes-Gesetz darüber vorhanden, nicht auf einerlen Weisebey den Gerichten gesprochen und erkannt werde ...

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Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. Wir vernehmen, dass Zweifel über die Frage entstanden, Ob in Concursu Creditorum der Guts-Herr vor denen Erben, welche ihre Erbschafft in des Cridarii Gütern unverzinset stehen lassen ein Vorrecht habe, Da nun nach den bekannten Landes-Gesetzen, den Meyern an den Meyer-Gütern kein Eigentum und weiter kein Dominium als an den Gebäuden, meliorationen, und Viehe, an der Meyerstatt selber aber nur ein ius utendi fruendi zustehet, dahingegen das utile dominium über die Länderey und Meyerstatt dem Guts-Herrn gehöret ... So folget daraus ... dass der Guts-Herr als Eigentümer allerdings ein Vorzugs-Recht für seinen Meyer als blossen Usufructuarium ...

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Von Gottes Gnaden Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. Demnach Uns vorgetragen worden, dass die Clöster in Unsern Landen, egen ihre Meyer-Leute ... zu Erlangung dessen, was diese zu geben schuldig sind, vielfältig langwierige und kostbahre Processes führen müssen ... betragen haben, Und Wir dann Unsere Landes-Fürstliche Sortfalg ... gerichtet seyn lassen, dass durch dergleichen Aufwand, die von den ... Vorfahren zu ganz andern und bessern Gebrauch, ad pios usus bestimmte Einkünfte der Clöster nicht geschwächet ... So verordnen Wir hiermit gnädigst, und wollen, dass bey Unserer Fürstlichen Canzley, dem Hof-Gerichte ... wenn sie gegen ihre Meyer ... klagen müssen, von Abtragung der Gerichts-Gebühren und Sportuln hinführo frey seyn, und ihnen diesfalls nichts abgefordert werden solle ...

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Von Gottes Gnaden Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg etc. etc. Vormund. Demnach Uns Pflichtmäßig unterthänigst berichtet worden/ welchergestalt in denen Nassauischen Waldungen/ besonders in dem an der Gräntze hin liegenden weiläufigen Bezirck des Schelder Waldes/ die stärcksten Forst-Frevel und Holtz-Diebereyen/ mit Abhauung des jungen Gehöltzes und derer Stangen/ begangen ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg etc. etc. Vormund. Demnach Uns Pflichtmäßig unterthänigst berichtet worden/ welchergestalt in denen Nassauischen Waldungen/ besonders in dem an der Gräntze hin liegenden weiläufigen Bezirck des Schelder Waldes/ die stärcksten Forst-Frevel und Holtz-Diebereyen/ mit Abhauung des jungen Gehöltzes und derer Stangen/ begangen ... by : Karl I. (Braunschweig-Lüneburg, Herzog)

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Von Gottes Gnaden Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg etc. etc. Vormund. Demnach Uns Pflichtmäßig unterthänigst berichtet worden/ welchergestalt in denen Nassauischen Waldungen/ besonders in dem an der Gräntze hin liegenden weiläufigen Bezirck des Schelder Waldes/ die stärcksten Forst-Frevel und Holtz-Diebereyen/ mit Abhauung des jungen Gehöltzes und derer Stangen/ begangen ... Dabefohlen/ daß diese Unsere ernst-gnädigste Verordnung durch Druck öffentlich zu jedermanns Wissenschafft gelange/ und gehöriger Orten affigiret werde

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg etc. etc. Vormund. Demnach Uns Pflichtmäßig unterthänigst berichtet worden/ welchergestalt in denen Nassauischen Waldungen/ besonders in dem an der Gräntze hin liegenden weiläufigen Bezirck des Schelder Waldes/ die stärcksten Forst-Frevel und Holtz-Diebereyen/ mit Abhauung des jungen Gehöltzes und derer Stangen/ begangen ... Dabefohlen/ daß diese Unsere ernst-gnädigste Verordnung durch Druck öffentlich zu jedermanns Wissenschafft gelange/ und gehöriger Orten affigiret werde by : Karl I. (Braunschweig-Lüneburg, Herzog)

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Von Gottes Gnaden Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. Fügen hiemit zu wissen

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. Fügen hiemit zu wissen by : Karl I. (Braunschweig-Lüneburg, Herzog)

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Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. &c. Urkunden, und fügen hiedurch zu wissen, Demnach Wir auf den Uns unterthänigst erstatteten Bericht, wasgestalt an verschiedenen Orten Unserer Lande einige gar beträchtliche Summen Contributions-Gelder bishero im Rückstande geblieben sind. nöthig gefunden haben, durch eine dazu besonders angeordnete Commission die Berwandniss von solchen Contributions-Restanten, also auch überhaupt das Contributions-Wesen im Lande, und wie dabey bishero verfahren worden, untersuchen zu lassen, und Wir dann aus dem davon eingelangten Berichte höchstmissfällig vernehmen müssen ...

Download Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. &c. Urkunden, und fügen hiedurch zu wissen, Demnach Wir auf den Uns unterthänigst erstatteten Bericht, wasgestalt an verschiedenen Orten Unserer Lande einige gar beträchtliche Summen Contributions-Gelder bishero im Rückstande geblieben sind. nöthig gefunden haben, durch eine dazu besonders angeordnete Commission die Berwandniss von solchen Contributions-Restanten, also auch überhaupt das Contributions-Wesen im Lande, und wie dabey bishero verfahren worden, untersuchen zu lassen, und Wir dann aus dem davon eingelangten Berichte höchstmissfällig vernehmen müssen ... PDF Online Free

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. &c. Urkunden, und fügen hiedurch zu wissen, Demnach Wir auf den Uns unterthänigst erstatteten Bericht, wasgestalt an verschiedenen Orten Unserer Lande einige gar beträchtliche Summen Contributions-Gelder bishero im Rückstande geblieben sind. nöthig gefunden haben, durch eine dazu besonders angeordnete Commission die Berwandniss von solchen Contributions-Restanten, also auch überhaupt das Contributions-Wesen im Lande, und wie dabey bishero verfahren worden, untersuchen zu lassen, und Wir dann aus dem davon eingelangten Berichte höchstmissfällig vernehmen müssen ... by : Braunschweig (Duchy)

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Von Gottes Gnaden Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg etc. Vormund. Nachdem Wir wahrgenommen haben, ... daß Kauf Miethe breche, und über die zwischen dem Mieths-Mann und Vermiether daher entstehende Interesse-Klagen offt weitläufftige Processe entspringen, ... cum bona fide locatoris streitende Principium länger beybehalten werden solle? ...

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Von Gottes Gnaden Carl/ Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Demnach Uns gemeldet worden, daß die Einsendung der Anzeigen in das Braunschweigische Intelligenz-Contoir von allen Unsern Fürstlichen Aemtern und den Gerichten bishero nicht mit gleicher Aufmerksamkeit geschehen, sondern von verschiedenen versäumet und unterlassen worden; So werden alle Unsere Ober-und Beamte ... befehliget, pressante Anzeigen ... zu melden ,,, [Gegeben in Unserer Vestung Wolfenbüttel, den 29sten November 1745.]

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Carl/ Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Demnach Uns gemeldet worden, daß die Einsendung der Anzeigen in das Braunschweigische Intelligenz-Contoir von allen Unsern Fürstlichen Aemtern und den Gerichten bishero nicht mit gleicher Aufmerksamkeit geschehen, sondern von verschiedenen versäumet und unterlassen worden; So werden alle Unsere Ober-und Beamte ... befehliget, pressante Anzeigen ... zu melden ,,, [Gegeben in Unserer Vestung Wolfenbüttel, den 29sten November 1745.] by : Karl I. (Braunschweig-Lüneburg, Herzog)

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Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. &c. Uns ist geziemend vorgetragen worden, dass, ob zwar allbereit in der Tar-Ordnung von 1621. ausdrücklich mit versehen ist, dass niemand einen andern sein Gesinde, ehe dasselbe den Dienst aufgekündiget, abmieten solle, auch dieses in den neuern für die Städte errichteeten Gesinde-Ordnungen wiederholet worden, dennoch auf dem Lande eine gegenseitige Observanz in diesem Stück eingerissen ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. &c. Uns ist geziemend vorgetragen worden, dass, ob zwar allbereit in der Tar-Ordnung von 1621. ausdrücklich mit versehen ist, dass niemand einen andern sein Gesinde, ehe dasselbe den Dienst aufgekündiget, abmieten solle, auch dieses in den neuern für die Städte errichteeten Gesinde-Ordnungen wiederholet worden, dennoch auf dem Lande eine gegenseitige Observanz in diesem Stück eingerissen ... by : Braunschweig (Duchy)

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Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. &c. Urkunden hiermit, Demnach gemeldet worden, dass an vielen Orten, an dem Tage, da Kirchen-Visitation gehalten wird, die mehresten von durch aber dem geistlichen Visitatori die Gelegenheit benommen wird, den Hauptzweck der Visitation zu erfüllen, und von dem Erkenntnisse der Gemeinden im Christenthume eine hinlängliche Untersuchung anzustellen ...

Download Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. &c. Urkunden hiermit, Demnach gemeldet worden, dass an vielen Orten, an dem Tage, da Kirchen-Visitation gehalten wird, die mehresten von durch aber dem geistlichen Visitatori die Gelegenheit benommen wird, den Hauptzweck der Visitation zu erfüllen, und von dem Erkenntnisse der Gemeinden im Christenthume eine hinlängliche Untersuchung anzustellen ... PDF Online Free

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Von Gottes Gnaden, Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Urkunden hiemit. Demnach angemerket worden, daß mit Publication der Landes-Fürstlichen Constitutionen und Verordnungen nicht allenthalben auf einerley Weise verfahren werde: so haben Wir für nötig befunden, einen gleichförmigen modum publicationis zu verordnen ...

Download Von Gottes Gnaden, Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Urkunden hiemit. Demnach angemerket worden, daß mit Publication der Landes-Fürstlichen Constitutionen und Verordnungen nicht allenthalben auf einerley Weise verfahren werde: so haben Wir für nötig befunden, einen gleichförmigen modum publicationis zu verordnen ... PDF Online Free

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Urkunden hiemit. Demnach angemerket worden, daß mit Publication der Landes-Fürstlichen Constitutionen und Verordnungen nicht allenthalben auf einerley Weise verfahren werde: so haben Wir für nötig befunden, einen gleichförmigen modum publicationis zu verordnen ... by : Carl (Braunschweig-Lüneburg, Herzog, I.)

Download or read book Von Gottes Gnaden, Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Urkunden hiemit. Demnach angemerket worden, daß mit Publication der Landes-Fürstlichen Constitutionen und Verordnungen nicht allenthalben auf einerley Weise verfahren werde: so haben Wir für nötig befunden, einen gleichförmigen modum publicationis zu verordnen ... written by Carl (Braunschweig-Lüneburg, Herzog, I.) and published by . This book was released on 1749 with total page 2 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. &c. Demnach Wir vernommen, dass der letztere Landtags-Abschied, nebst den gnädigst bestätigten Landes-Privilegien vom 9 April 1770 nicht genugsam im Lande bekannt sey, auch aus dieser Ursache Unserer gnädigsten Willensmeynung zuwider, bey Unsern Fürstl. Aemtern, wie auch den Gerichten nicht allemal darauf erkannt und darnach verfahren werde ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. &c. Demnach Wir vernommen, dass der letztere Landtags-Abschied, nebst den gnädigst bestätigten Landes-Privilegien vom 9 April 1770 nicht genugsam im Lande bekannt sey, auch aus dieser Ursache Unserer gnädigsten Willensmeynung zuwider, bey Unsern Fürstl. Aemtern, wie auch den Gerichten nicht allemal darauf erkannt und darnach verfahren werde ... by : Braunschweig (Duchy)

Download or read book Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. &c. Demnach Wir vernommen, dass der letztere Landtags-Abschied, nebst den gnädigst bestätigten Landes-Privilegien vom 9 April 1770 nicht genugsam im Lande bekannt sey, auch aus dieser Ursache Unserer gnädigsten Willensmeynung zuwider, bey Unsern Fürstl. Aemtern, wie auch den Gerichten nicht allemal darauf erkannt und darnach verfahren werde ... written by Braunschweig (Duchy) and published by . This book was released on 1774 with total page 1 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. fügen hiedurch zu wissen, wasgestalt Uns berichtet worden, dass ... die Bauren, wenn sie neue Gebäude aufführen, selbige nicht ordentlich gründen, noch die Süll-Hölzer mit Steinen untermauren, dahero dann dergleichen Gebäude nicht dauerhaft sind, sondern zum Schaden so wol der Eigentümer, als auch Unserer Cassen, welche deshalb mit Ertheilung öfterer Remissionen belästiget werden, bald wiederum einfallen, Diesem abzuhelfen, verordnen Wir ... dass keinem Unterthanen einige Remission wegen Bauens ertheilet werden solle, wenn das ... Gebäude nicht wenigstens zwei Fuss in der Erde, und zwei Fuss über der Erde mit Steinen untermauret ist, und soll der Zimmermeister der ein solchergestalt nicht gegründetes Gebäude richtet, jedesmahl um zwanzig Thlr. bestrafet werden ...

Download Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. fügen hiedurch zu wissen, wasgestalt Uns berichtet worden, dass ... die Bauren, wenn sie neue Gebäude aufführen, selbige nicht ordentlich gründen, noch die Süll-Hölzer mit Steinen untermauren, dahero dann dergleichen Gebäude nicht dauerhaft sind, sondern zum Schaden so wol der Eigentümer, als auch Unserer Cassen, welche deshalb mit Ertheilung öfterer Remissionen belästiget werden, bald wiederum einfallen, Diesem abzuhelfen, verordnen Wir ... dass keinem Unterthanen einige Remission wegen Bauens ertheilet werden solle, wenn das ... Gebäude nicht wenigstens zwei Fuss in der Erde, und zwei Fuss über der Erde mit Steinen untermauret ist, und soll der Zimmermeister der ein solchergestalt nicht gegründetes Gebäude richtet, jedesmahl um zwanzig Thlr. bestrafet werden ... PDF Online Free

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. fügen hiedurch zu wissen, wasgestalt Uns berichtet worden, dass ... die Bauren, wenn sie neue Gebäude aufführen, selbige nicht ordentlich gründen, noch die Süll-Hölzer mit Steinen untermauren, dahero dann dergleichen Gebäude nicht dauerhaft sind, sondern zum Schaden so wol der Eigentümer, als auch Unserer Cassen, welche deshalb mit Ertheilung öfterer Remissionen belästiget werden, bald wiederum einfallen, Diesem abzuhelfen, verordnen Wir ... dass keinem Unterthanen einige Remission wegen Bauens ertheilet werden solle, wenn das ... Gebäude nicht wenigstens zwei Fuss in der Erde, und zwei Fuss über der Erde mit Steinen untermauret ist, und soll der Zimmermeister der ein solchergestalt nicht gegründetes Gebäude richtet, jedesmahl um zwanzig Thlr. bestrafet werden ... by : Braunschweig (Duchy)

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Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. fügen hiermit zu wissen, Demnach über die mit Saltz umher gehende ... Hausirer und Kärner viele Klage geführet worden, dass sie die Leute ... und insonderheit in der Schlacht-Zeit, mit dem Preise sehr übersetzen ... untaugliches Salz verkaufen, die in den Salz-Pfannen sich anhängende Salz-Steine klein schlagen, mit dem Salze vermischen, und also die Käufere ... mit betrüglichem Gemässe, gar sehr ... hintergehen und vervortheilen ... Erstlich soll ... niemand mit Salz weiter hausiren, er habe ... eine Concession von Unserer ... Cammer darüber erhalten ... dergleichen niemahlen wieder gegeben werden sollen, Zweytens, Jedes Orts Obrigkeit, hat denen die bishero mit Saltz hausiret haben, diese Unsere ... Willens-Meynung bekannt zu machen ...

Download Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. fügen hiermit zu wissen, Demnach über die mit Saltz umher gehende ... Hausirer und Kärner viele Klage geführet worden, dass sie die Leute ... und insonderheit in der Schlacht-Zeit, mit dem Preise sehr übersetzen ... untaugliches Salz verkaufen, die in den Salz-Pfannen sich anhängende Salz-Steine klein schlagen, mit dem Salze vermischen, und also die Käufere ... mit betrüglichem Gemässe, gar sehr ... hintergehen und vervortheilen ... Erstlich soll ... niemand mit Salz weiter hausiren, er habe ... eine Concession von Unserer ... Cammer darüber erhalten ... dergleichen niemahlen wieder gegeben werden sollen, Zweytens, Jedes Orts Obrigkeit, hat denen die bishero mit Saltz hausiret haben, diese Unsere ... Willens-Meynung bekannt zu machen ... PDF Online Free

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