Von Gottes Gnaden Carl/ Herzog zu Braunschweig und Lüneburg/ [et]c. Ob Wir gleich in Unserm unterm 2ten Januarii 1744. publicirten Edict gnädigst verordnet haben/ daß dem Witwen/ Waisen/ und Armen zum Besten die im Lande zu verbrauchende Spiel-Karten/ als das ... dem Misbrauch am meisten unterworfene Werkzeug der Wollust/ mit einem leidlichen Impost beleget ... und Unsere Unterthanen sich keiner andern als mit dem Geld-Stempel bezeichneten Karten bedienen sollen ... [Gegeben in Unser Vestung Wolfenbüttel den 20sten Martii 1745.]

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Carl/ Herzog zu Braunschweig und Lüneburg/ [et]c. Ob Wir gleich in Unserm unterm 2ten Januarii 1744. publicirten Edict gnädigst verordnet haben/ daß dem Witwen/ Waisen/ und Armen zum Besten die im Lande zu verbrauchende Spiel-Karten/ als das ... dem Misbrauch am meisten unterworfene Werkzeug der Wollust/ mit einem leidlichen Impost beleget ... und Unsere Unterthanen sich keiner andern als mit dem Geld-Stempel bezeichneten Karten bedienen sollen ... [Gegeben in Unser Vestung Wolfenbüttel den 20sten Martii 1745.] by : Karl I. (Braunschweig-Lüneburg, Herzog)

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Von Gottes Gnaden, Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Urkunden hiemit. Demnach angemerket worden, daß mit Publication der Landes-Fürstlichen Constitutionen und Verordnungen nicht allenthalben auf einerley Weise verfahren werde: so haben Wir für nötig befunden, einen gleichförmigen modum publicationis zu verordnen ...

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Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. Ob Wir gleich in Unserm unterm 2ten Januarii 1744. publicirten Edict gnädigst verordnet haben, daß den Witwen, Waisen, und Armen zum Besten die im Lande zu verbrauchende Spielkarten, als das gewöhnlichste und dem Misbrauch am meisten unterworfene Werkzeug der Wollust, mit einem leidlichen Impost beleget, zu dem Ende gestempelt werden ..

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Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. Bey den gegenwärtigen Umständen ist Unsere Landesväterliche Sorgfalt dahin gerichtet gewesen, die Wolfart Unserer getreuen Untertanen ... zu erhalten

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. Bey den gegenwärtigen Umständen ist Unsere Landesväterliche Sorgfalt dahin gerichtet gewesen, die Wolfart Unserer getreuen Untertanen ... zu erhalten by : Karl I. (Braunschweig-Lüneburg, Herzog)

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Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Fügen hiemit zu wissen: daß, da wider Verhoffen gezweifelt werden wollen, ob Unserer ... Verordnung gemäß auch dasjenige, was ein Passagier oder Fremder im Wirthshause vergessen, an das Intelligenz-Comtoir geliefert, durch die Anzeigen von demselben publiciret, und von diesem an den Eigentümer wieder ausgeliefert werden müsse, so haben wir unsere unterm 2ten Nov. 1744. deshalb ... emanirte Verordnung dahin zu declariren für nötig befunden, daß alle Gast-Wirte ... derselben vergessene Sachen ... einliefern ... sollen, daß sie desfalls nachdrücklich bestrafet werden

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Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. Demnach bey der von Uns ... angeordneten General-Landes-Vermessung von verschiedenen ... Unterthanen darüber Klage gefüret ... daß sie entweder ihre gehörige Morgenzal nicht wieder erhalten ... als haben Wir, desfalls folgendes zu verordnen, für nötig erachtet. 1) Sollen die bey der Vermessung zu adhibirende, und nach der ... vorgeschriebenen Formul zu beeidigende Achtsleute ... aussagen ...

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Verordnung betr. Veruntrenungen

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Book Synopsis Verordnung betr. Veruntrenungen by : Karl I. Herzog von Braunschweig

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Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg etc. Vormund. Thun kund und bekennen hiermit vor Uns und Unseres Pflegbefohlenen Herrn Wilhelms, Prinzen von Oranien ... daß denen Unterthanen sehr beschwerliche Abzugs-Recht ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg etc. Vormund. Thun kund und bekennen hiermit vor Uns und Unseres Pflegbefohlenen Herrn Wilhelms, Prinzen von Oranien ... daß denen Unterthanen sehr beschwerliche Abzugs-Recht ... by : Karl I. (Braunschweig-Lüneburg, Herzog)

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Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. fügen hiemit zu wissen: Demnach verschiedentlich vorgekommen, daß bey Unsern Fürstl. Cassen, besonders bey dem Absterben Fürstlicher Bediente, und der denselben nachzuzahlenden Besoldungen, darüber Zweifel entstanden: ob die Besoldungs-Quartale von dem Festtage, wovon die Quartale den Namen haben, oder von dem ersten Tage des Monats, worin sie sich anfangen, zu rechnen sind? ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. fügen hiemit zu wissen: Demnach verschiedentlich vorgekommen, daß bey Unsern Fürstl. Cassen, besonders bey dem Absterben Fürstlicher Bediente, und der denselben nachzuzahlenden Besoldungen, darüber Zweifel entstanden: ob die Besoldungs-Quartale von dem Festtage, wovon die Quartale den Namen haben, oder von dem ersten Tage des Monats, worin sie sich anfangen, zu rechnen sind? ... by :

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Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. Wir vernehmen, daß, wenn zum Dienst der Armée Fuhren, oder Lieferungen an Korn oder Pferden ausgeschrieben werden müssen, die Untertanen unter sich eine Indemnisation aufbringen, und einige Obrigkeiten solches nach dem Fuß der Contribution ausschreiben ... so habet ihr Uns fordersamst zu berichten, ob in dem vergangenen 1760sten Jahre solche Fälle vorgekommen sind ...

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Von Gottes Gnaden Wir Carl/ Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Fügen hiemit zu wissen: Ob wol durch verschiedene von Unsern ... Vorfahren an der Regierung, insonderheit unterm 19ten Jun: 1713 publicirte, und den 2ten Dec: 1726 renovirte Verordnungen, die ordentliche und verständliche Einrichtung der bey Unseren Fürstl. Collegiis zu übergebenden Suppliquen ... anbefohlen worden; daß Wir dennoch mißfällig vernehmen müssen, wie solchen Constutionibus der Zeit gar schlecht gelebet werde ...

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Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Es ist in der, unterm 8ten May, 1714. emanirten Verordnung, wegen des Stempel-Papiers, in §. II. verordnet worden, daß auch die Militar-Bedienten, bey Führung ihrer Processe ... sich des Stempel-Papiers, so wie es bey den übrigen Gerichten im Lande üblich, zu bedienen gehalten seyn sollen. Wann aber angemerket worden, daß die wenigsten Officiers ... sich desselben bedienet ... so haben Wir für nötig befunden, obgedachten §. II. ... hierdurch dahin zu erneuern, daß von nun an in dergleichen Processen alle Producta auf gestempeltes Papier übergeben, und anderer Gestalt bey den Gerichten nicht angenommen ... werden sollen ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Es ist in der, unterm 8ten May, 1714. emanirten Verordnung, wegen des Stempel-Papiers, in §. II. verordnet worden, daß auch die Militar-Bedienten, bey Führung ihrer Processe ... sich des Stempel-Papiers, so wie es bey den übrigen Gerichten im Lande üblich, zu bedienen gehalten seyn sollen. Wann aber angemerket worden, daß die wenigsten Officiers ... sich desselben bedienet ... so haben Wir für nötig befunden, obgedachten §. II. ... hierdurch dahin zu erneuern, daß von nun an in dergleichen Processen alle Producta auf gestempeltes Papier übergeben, und anderer Gestalt bey den Gerichten nicht angenommen ... werden sollen ... by : Karl I. (Braunschweig-Lüneburg, Herzog)

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Von Gottes Gnaden Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg/ [et]c. Demnach Wir aus Landes-Väterlicher Vorsorge für die Erhaltung gemeiner Sicherheit/ und damit Feuers- und Diebes-Gefahr ... verhütet und abgewendet werden möge/ ohnlängst die Verordnung haben ergehen lassen/ daß in den Dörfern eine jegliche Gemeinde ihre eigene Nacht-Wächter ... halten solle ... Wir verordnen ... hiemit/ daß die ... Nacht-Wächter auf nachfolgende Eides-Formul ... verpflichtet ... werden sollen ...

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Von Gottes Gnaden Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. Wir sind billig darauf bedacht, wie der hie und da ziemlich geringe ausfallende Beitrag zu den Armen-Anstalten, ohne merkliche Beschwerde der Unterthanen, nach und nach verbessert, und zu vorfallenden ausserordentlichen Ausgaben, etwas gesammlet werden möge

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Von Gottes Gnaden Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg etc. Vormund. Nachdem Wir wahrgenommen haben, ... daß Kauf Miethe breche, und über die zwischen dem Mieths-Mann und Vermiether daher entstehende Interesse-Klagen offt weitläufftige Processe entspringen, ... cum bona fide locatoris streitende Principium länger beybehalten werden solle? ...

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Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, etc. OberVormund und Landes-Administrator. Entbiethen allen Prälaten, ... auch sonst allen Unterthanen des Fürstenthums Weimar und der Jenaischen Landesportion, Unsern ... Gruß, und fügen ihnen hiermit zu wissen, demnach Wir, weil die Rechts-Frage: Wie weit dem Fisco, in Ansehung der bey Concursen liquidirten real-Onerum, ein Vorzugs-Recht zustehe? bishero strittig gewesen, ... und deßhalb ein gewisses zu verordnen, die Nothurft ermessen; ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, etc. OberVormund und Landes-Administrator. Entbiethen allen Prälaten, ... auch sonst allen Unterthanen des Fürstenthums Weimar und der Jenaischen Landesportion, Unsern ... Gruß, und fügen ihnen hiermit zu wissen, demnach Wir, weil die Rechts-Frage: Wie weit dem Fisco, in Ansehung der bey Concursen liquidirten real-Onerum, ein Vorzugs-Recht zustehe? bishero strittig gewesen, ... und deßhalb ein gewisses zu verordnen, die Nothurft ermessen; ... by : Karl I. (Braunschweig-Lüneburg, Herzog)

Download or read book Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, etc. OberVormund und Landes-Administrator. Entbiethen allen Prälaten, ... auch sonst allen Unterthanen des Fürstenthums Weimar und der Jenaischen Landesportion, Unsern ... Gruß, und fügen ihnen hiermit zu wissen, demnach Wir, weil die Rechts-Frage: Wie weit dem Fisco, in Ansehung der bey Concursen liquidirten real-Onerum, ein Vorzugs-Recht zustehe? bishero strittig gewesen, ... und deßhalb ein gewisses zu verordnen, die Nothurft ermessen; ... written by Karl I. (Braunschweig-Lüneburg, Herzog) and published by . This book was released on 1759 with total page 4 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. Wir haben euch vermittelst Unserer gnädigsten Verordnung vom 18ten März dieses Jahres ... bekannt gemacht, daß alle in hiesigen Landen belegene Länderey und Wiesen, deren Gutsherren oder Eigenthümer im Hochstifte Hildesheim befindlich, auf Sechs Jahr mit einer ausserordentlichen Steuer belegt ... werden sollen. Da Wir nun gnädigst wollen, daß diese respective Einforderung und Beytreibung bis zu Unserer weitern Verordnung hiemit suspendirt seyn soll ; so habet ihr euch darnach ... zu achten

Download Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. Wir haben euch vermittelst Unserer gnädigsten Verordnung vom 18ten März dieses Jahres ... bekannt gemacht, daß alle in hiesigen Landen belegene Länderey und Wiesen, deren Gutsherren oder Eigenthümer im Hochstifte Hildesheim befindlich, auf Sechs Jahr mit einer ausserordentlichen Steuer belegt ... werden sollen. Da Wir nun gnädigst wollen, daß diese respective Einforderung und Beytreibung bis zu Unserer weitern Verordnung hiemit suspendirt seyn soll ; so habet ihr euch darnach ... zu achten PDF Online Free

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. Wir haben euch vermittelst Unserer gnädigsten Verordnung vom 18ten März dieses Jahres ... bekannt gemacht, daß alle in hiesigen Landen belegene Länderey und Wiesen, deren Gutsherren oder Eigenthümer im Hochstifte Hildesheim befindlich, auf Sechs Jahr mit einer ausserordentlichen Steuer belegt ... werden sollen. Da Wir nun gnädigst wollen, daß diese respective Einforderung und Beytreibung bis zu Unserer weitern Verordnung hiemit suspendirt seyn soll ; so habet ihr euch darnach ... zu achten by : Carl (Braunschweig-Lüneburg, Herzog, I.)

Download or read book Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. Wir haben euch vermittelst Unserer gnädigsten Verordnung vom 18ten März dieses Jahres ... bekannt gemacht, daß alle in hiesigen Landen belegene Länderey und Wiesen, deren Gutsherren oder Eigenthümer im Hochstifte Hildesheim befindlich, auf Sechs Jahr mit einer ausserordentlichen Steuer belegt ... werden sollen. Da Wir nun gnädigst wollen, daß diese respective Einforderung und Beytreibung bis zu Unserer weitern Verordnung hiemit suspendirt seyn soll ; so habet ihr euch darnach ... zu achten written by Carl (Braunschweig-Lüneburg, Herzog, I.) and published by . This book was released on 1773 with total page 2 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt: