Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Es ist in der, unterm 8ten May, 1714. emanirten Verordnung, wegen des Stempel-Papiers, in §. II. verordnet worden, daß auch die Militar-Bedienten, bey Führung ihrer Processe ... sich des Stempel-Papiers, so wie es bey den übrigen Gerichten im Lande üblich, zu bedienen gehalten seyn sollen. Wann aber angemerket worden, daß die wenigsten Officiers ... sich desselben bedienet ... so haben Wir für nötig befunden, obgedachten §. II. ... hierdurch dahin zu erneuern, daß von nun an in dergleichen Processen alle Producta auf gestempeltes Papier übergeben, und anderer Gestalt bey den Gerichten nicht angenommen ... werden sollen ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Es ist in der, unterm 8ten May, 1714. emanirten Verordnung, wegen des Stempel-Papiers, in §. II. verordnet worden, daß auch die Militar-Bedienten, bey Führung ihrer Processe ... sich des Stempel-Papiers, so wie es bey den übrigen Gerichten im Lande üblich, zu bedienen gehalten seyn sollen. Wann aber angemerket worden, daß die wenigsten Officiers ... sich desselben bedienet ... so haben Wir für nötig befunden, obgedachten §. II. ... hierdurch dahin zu erneuern, daß von nun an in dergleichen Processen alle Producta auf gestempeltes Papier übergeben, und anderer Gestalt bey den Gerichten nicht angenommen ... werden sollen ... by : Karl I. (Braunschweig-Lüneburg, Herzog)

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Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. Es ist in der, unterm 8ten May, 1714 emanirten Verordnung, wegen des Stempel-Papiers, in (sec.) II. verordnet worden, dass auch die Militar-Bedienten, bey Führung ihrer Processe und anderen vorkommenden Fällen sich des Stempel-Papiers, so wie es bey den übrigen Gerichten im Lande üblich, zu bedienen gehalten seyn sollen

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. Es ist in der, unterm 8ten May, 1714 emanirten Verordnung, wegen des Stempel-Papiers, in (sec.) II. verordnet worden, dass auch die Militar-Bedienten, bey Führung ihrer Processe und anderen vorkommenden Fällen sich des Stempel-Papiers, so wie es bey den übrigen Gerichten im Lande üblich, zu bedienen gehalten seyn sollen by : Braunschweig (Duchy)

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Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. &c. Es ist zwar durch eine Verordnung vom 8ten December 1774, welche von Wort zu Wort also lautet, Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. &c. Demnach Wir missfällig vernehmen müssen, dass unerachtet der von Unsern in Gott ruhenden Vorfahren, wegen der Betteljuden unterm 31. Aug. 1712, 20. May 171, und 20. Oct. 1719 erlassenen und von Uns unterm 24. Aug. 1743 erneuerten und geschärften Verordnungen, sich dennoch selbige wieder häusig einfinden ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. &c. Es ist zwar durch eine Verordnung vom 8ten December 1774, welche von Wort zu Wort also lautet, Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. &c. Demnach Wir missfällig vernehmen müssen, dass unerachtet der von Unsern in Gott ruhenden Vorfahren, wegen der Betteljuden unterm 31. Aug. 1712, 20. May 171, und 20. Oct. 1719 erlassenen und von Uns unterm 24. Aug. 1743 erneuerten und geschärften Verordnungen, sich dennoch selbige wieder häusig einfinden ... by : Braunschweig (Duchy)

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Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. Fügen hiermit zu wissen: Demnach Uns gemeldet worden, dass wider die Verordnung wegen des Stempel-Papiers vom 18ten Maji 1714 ... dass zur Defraudation der Stempel-Casse, viele inter privatos geschlossene Kauf-Briefe, Obligationes, Pacht und Miet auch andere Contracte, welche nach der Stempel-Ordnung [sec.] 2. auf einen 4 Ggr. Bogen geschrieben werden sollen, gar nicht zur Stempelung kommen ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. Fügen hiermit zu wissen: Demnach Uns gemeldet worden, dass wider die Verordnung wegen des Stempel-Papiers vom 18ten Maji 1714 ... dass zur Defraudation der Stempel-Casse, viele inter privatos geschlossene Kauf-Briefe, Obligationes, Pacht und Miet auch andere Contracte, welche nach der Stempel-Ordnung [sec.] 2. auf einen 4 Ggr. Bogen geschrieben werden sollen, gar nicht zur Stempelung kommen ... by : Braunschweig (Duchy)

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Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Da in Gefolge der auf letzern Landtage wegen der Kopfsteuer festgestellten Maaßregeln, die Justitiarii bey den Adelichen Gerichten gleich den Fürstlichen Bedienten anzusetzen sind, wegen dieser aber bereits verordnet worden, daß ... die gesetzten ... pro Cent also in jedem Quartal respective 2 und 1/2 pro Cent an den Besoldungen abzuziehen, die Gelder aber bis zu weiterer Verordnung innen zu behalten, und vorerst nur das Verzeichniß solcher Abzüge einzuschicken ; so habet ihr eures Orts ein gleiches zu beobachten

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Da in Gefolge der auf letzern Landtage wegen der Kopfsteuer festgestellten Maaßregeln, die Justitiarii bey den Adelichen Gerichten gleich den Fürstlichen Bedienten anzusetzen sind, wegen dieser aber bereits verordnet worden, daß ... die gesetzten ... pro Cent also in jedem Quartal respective 2 und 1/2 pro Cent an den Besoldungen abzuziehen, die Gelder aber bis zu weiterer Verordnung innen zu behalten, und vorerst nur das Verzeichniß solcher Abzüge einzuschicken ; so habet ihr eures Orts ein gleiches zu beobachten by : Carl (Braunschweig-Lüneburg, Herzog, I.)

Download or read book Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Da in Gefolge der auf letzern Landtage wegen der Kopfsteuer festgestellten Maaßregeln, die Justitiarii bey den Adelichen Gerichten gleich den Fürstlichen Bedienten anzusetzen sind, wegen dieser aber bereits verordnet worden, daß ... die gesetzten ... pro Cent also in jedem Quartal respective 2 und 1/2 pro Cent an den Besoldungen abzuziehen, die Gelder aber bis zu weiterer Verordnung innen zu behalten, und vorerst nur das Verzeichniß solcher Abzüge einzuschicken ; so habet ihr eures Orts ein gleiches zu beobachten written by Carl (Braunschweig-Lüneburg, Herzog, I.) and published by . This book was released on 1770 with total page 2 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt:

Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. Da in der unterm 14. Jan. dieses Jahrs, wegen Verrufung einiger Fürstl. Meklenburgischer Münzsorten, emanirten Verordnung nur allein der 8, 4 und 2 Ggr. Stücke namentlich gedacht ist ... Setzen demnach, ordnen und wollen, daß die nurerwehnten Fürstl. Mecklenburgischen 6 Pf. Stücke und andere dortigen geringhaltigen Scheidemünzen in Unseren Landen nicht ausgegeben und angenommen ... werden sollen ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. Da in der unterm 14. Jan. dieses Jahrs, wegen Verrufung einiger Fürstl. Meklenburgischer Münzsorten, emanirten Verordnung nur allein der 8, 4 und 2 Ggr. Stücke namentlich gedacht ist ... Setzen demnach, ordnen und wollen, daß die nurerwehnten Fürstl. Mecklenburgischen 6 Pf. Stücke und andere dortigen geringhaltigen Scheidemünzen in Unseren Landen nicht ausgegeben und angenommen ... werden sollen ... by : Karl I. (Braunschweig-Lüneburg, Herzog)

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Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Fügen hiermit zu wissen: Demnach Uns gemeldet worden, daß wider die Verordnung wegen des Stempel-Papiers vom 18ten Maji 1714., und wider die von Zeit zu Zeit erfolgte Declarationes derselben verschiedentlich gehandelt werde, und insonderheit der Mißbrauch eingeschlichen sey, daß zur Defraudation der Stempel-Casse, viele ... Kauf-Briefe, Obligationes, ... Contracte, welche nach der Stempel-Ordnung §. 2. auf einen 4 Ggr. Bogen geschrieben werden sollen, gar nicht zur Stempelung kommen ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Fügen hiermit zu wissen: Demnach Uns gemeldet worden, daß wider die Verordnung wegen des Stempel-Papiers vom 18ten Maji 1714., und wider die von Zeit zu Zeit erfolgte Declarationes derselben verschiedentlich gehandelt werde, und insonderheit der Mißbrauch eingeschlichen sey, daß zur Defraudation der Stempel-Casse, viele ... Kauf-Briefe, Obligationes, ... Contracte, welche nach der Stempel-Ordnung §. 2. auf einen 4 Ggr. Bogen geschrieben werden sollen, gar nicht zur Stempelung kommen ... by : Karl I. (Braunschweig-Lüneburg, Herzog)

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Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. &c. In dem [sec]pho 7 der Verordnung vom 13ten May 1757 über einige Punkte in puncto Probationis, ist in Ansehung des Beweises durch Zeugen verordnet worden, dass der Product binnen vier Wochen seine Exceptiones contra personas et dicta Testium sub poena praeclusi einzubringen habe ...

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Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. Es ist vorhin unterschiedlich, auch noch unterm 7den November des 1747sten Jahrs, verordnet, daß in Unseren Landen der ausländische sowol als einheimische Branntewein anders nicht, als bey ganzen und halben Fässern ... solle eingezogen und ausgeladen werden

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Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. Fügen hiemit zu wissen, Demnach Uns gemeldet worden, dass wider die Verordnung wegen des Stempel-Papiers vom 18ten Maji 1714, und wider die von Zeit zu Zeit erfolgte Declarationes derselben verschiedentlich gehandelt werde, und insonderheit der Missbrauch eingeschlichen sey ...

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Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. &c. Obgleich durch eine unterm 12. Julii 1724. publicirte Landesherrliche Verordnung wegen der Officiers-Schulden gewisse Vorsehung geschehen, und unter andern auch verordnet worden, dass sowol denen Officiers von Unsern Trouppen ihre Gage jemand zu verschreiben, oder Assignationes darauf zu ertheilen nicht frey stehen ...

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Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. Obzwar durch Unsere Verordnung vom 10ten August 1769 ausführlich vorgeschrieben worden, wie es mit Bescheinigung und Stempelung der ausgehenden in hiesigen Landen verfertigte Waaren von der Obrigkeit der Fabrikanten zu halten, und Wir nicht zweifeln, dass dieser Vorschrift, um in benachbarten Landen zu keinen unangenehmen Verfügungen Anlass zu geben, jederzeit nachgelebet sey ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. Obzwar durch Unsere Verordnung vom 10ten August 1769 ausführlich vorgeschrieben worden, wie es mit Bescheinigung und Stempelung der ausgehenden in hiesigen Landen verfertigte Waaren von der Obrigkeit der Fabrikanten zu halten, und Wir nicht zweifeln, dass dieser Vorschrift, um in benachbarten Landen zu keinen unangenehmen Verfügungen Anlass zu geben, jederzeit nachgelebet sey ... by : Braunschweig (Duchy)

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Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. &c. fügen hiemit zu wissen, wasgestalt Uns untertänigst vorgetragen worden, dass, da, nach der Verordnung vom 20ten Aug. 1714. bei entstandenen Concursten der Creditoren in den Classifications-Urteln die Zinsen allen Capitalien nachgesetzt werden, verschiedene, aus Beysorge, die Zinsen zu verlieren, bedenklich gefunden haben, ihre Gelder auszuleihen, desgleichen, dass, da, nach der unterm 5ten Octob. 1716. ergangenen Verordnung, die den geistlichen Stiftungen gebürenden Zinsen einen Vorzug haben, teils Administratores die Zinsen viele Jahre aufschwellen lassen, welches sowol den Cassen, als den übrigen Gläubigern, auch selbst den Schuldnern, zum Nachteil gereichet ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. &c. fügen hiemit zu wissen, wasgestalt Uns untertänigst vorgetragen worden, dass, da, nach der Verordnung vom 20ten Aug. 1714. bei entstandenen Concursten der Creditoren in den Classifications-Urteln die Zinsen allen Capitalien nachgesetzt werden, verschiedene, aus Beysorge, die Zinsen zu verlieren, bedenklich gefunden haben, ihre Gelder auszuleihen, desgleichen, dass, da, nach der unterm 5ten Octob. 1716. ergangenen Verordnung, die den geistlichen Stiftungen gebürenden Zinsen einen Vorzug haben, teils Administratores die Zinsen viele Jahre aufschwellen lassen, welches sowol den Cassen, als den übrigen Gläubigern, auch selbst den Schuldnern, zum Nachteil gereichet ... by : Braunschweig (Duchy)

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Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. &c. Es ist zwar durch die Landesherrliche Verordnung vom 21. April 1764 welche von Wort zu Wort also lautet, Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. &c. Demnach Uns unterthänigst vorgestellet worden, dass gar leicht bey unglücklichen Verwundungen und dergleichen Zufällen auf dem platten Lande die Beschädigten darunter leiden, oder gar verwarloset werden können, wenn nicht durch eine Landesherrliche Vorschrift festgesetzet werde, wie bey solchen Begebenheiten sich die Obrigkeiten, Land-Physici und insonderheit die auf dem platten Lande befindlichen Wundärzte zu betragen haben ...

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Book Synopsis Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg &c. &c. Es ist zwar durch die Landesherrliche Verordnung vom 21. April 1764 welche von Wort zu Wort also lautet, Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. &c. Demnach Uns unterthänigst vorgestellet worden, dass gar leicht bey unglücklichen Verwundungen und dergleichen Zufällen auf dem platten Lande die Beschädigten darunter leiden, oder gar verwarloset werden können, wenn nicht durch eine Landesherrliche Vorschrift festgesetzet werde, wie bey solchen Begebenheiten sich die Obrigkeiten, Land-Physici und insonderheit die auf dem platten Lande befindlichen Wundärzte zu betragen haben ... by : Braunschweig (Duchy)

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Von Gottes Gnaden Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. Demnach vermittelst der unter dem 26sten des letzt verwichenen Monaths emanirten Verordnung, die Wieder-Einnehmung des in denen hiesigen Landen befindlichen Horn-Viehes in die Ställe durchgängig verstattet worden ...

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Von Gottes Gnaden, Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg, Es ist zwar in der unterm 27sten Nov. 1775 renovirten Verordnung vom 1sten Dec. 1745 nach den damaligen Umständen ... verordnet worden,... [Verordnung, das Aufhauen des an der Seuche crepirten Hornviehes betreffend]

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Von GOttes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. Es ist vorhin unterschiedlich, auch noch unterm 7den November des 1747sten Jahrs, verordnet, dass in Unseren Landen der ausländische sowol als einheimische Branntewein anders nicht, als bey ganzen und halben Fässern, auch Tonnen, in gehöriger Grösse, nemlich nach proportion von vierzig sechs Stübchen auf ein halbes Fass, solle eingezogen und ausgeladen werden

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Book Synopsis Von GOttes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. Es ist vorhin unterschiedlich, auch noch unterm 7den November des 1747sten Jahrs, verordnet, dass in Unseren Landen der ausländische sowol als einheimische Branntewein anders nicht, als bey ganzen und halben Fässern, auch Tonnen, in gehöriger Grösse, nemlich nach proportion von vierzig sechs Stübchen auf ein halbes Fass, solle eingezogen und ausgeladen werden by : Braunschweig (Duchy)

Download or read book Von GOttes Gnaden, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. Es ist vorhin unterschiedlich, auch noch unterm 7den November des 1747sten Jahrs, verordnet, dass in Unseren Landen der ausländische sowol als einheimische Branntewein anders nicht, als bey ganzen und halben Fässern, auch Tonnen, in gehöriger Grösse, nemlich nach proportion von vierzig sechs Stübchen auf ein halbes Fass, solle eingezogen und ausgeladen werden written by Braunschweig (Duchy) and published by . This book was released on 1750 with total page 4 pages. Available in PDF, EPUB and Kindle. Book excerpt: